Lärmbelästigung durch Straßenmusikanten
Neues Gesetz soll im März beschlossen werden
Am 10. Jänner läuft die Begutachtungsfrist für das Gesetz, mit dem das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 geändert wird, ab. Künftig sollen alle Vor-Führungen von Straßen-Musik angemeldet werden. Aktuell besteht keine rechtliche Grundlage um gegen Straßenmusiker, die sich nicht an die Regelungen (Standorte, Zeiten, Verbot Akustikverstärker,…) vorzugehen.
INNSBRUCK. Hunderte Beschwerden zum Thema Straßenmusiker gehen bei der Stadt jährlich. Die Beschwerden gehen an verschiedenen Stellen wie bei der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG), im Kulturamt oder bei der Polizei ein. Das Hauptproblem bei den Beschwerden ist Lautstärke, in Verbindung mit der Dauer der Darbietungen. Dabei würde es durchaus ein Regelwerk für die Straßenmusiker geben. "Wollen Sie in Innsbruck auf der Straße musizieren, müssen Sie sich dafür anmelden. Sie dürfen nur an bestimmten Plätzen zu ausgewählten Zeiten Straßenmusik ausüben und müssen sich an Regeln halten. Pro Tag können insgesamt maximal sieben Anmeldungen erfolgen. StraßenmusikerInnen haben sich im Zuge einer Kontrolle durch Organe der öffentlichen Aufsicht auszuweisen, um durch Feststellung ihrer Identität eine Überprüfung der Anmeldung zu ermöglichen." So lautet die Beschreibung auf der Homepage der Stadt Innsbruck. Bei der Anmeldung zu einer Tages- oder Wochenkarte muss die Einhaltung der Regelungen nochmals bestätigt werden. Kosten für die sogenannte Platzkarte entstehen nicht.
Wo und Wann?
Wo gespielt werden darf, ist ebenfalls klar geregelt. Acht Standorte stehen für die musikalische Unterhaltung zur Verfügung. Maria-Theresien-Straße: Nordseitig vor der Annasäule, Maria-Theresien-Straße: vor der Spitalskirche (nicht zwischen 18 und 19 Uhr), Altstadt: vor dem Stadtturm, Altstadt: Kreuzung Kiebachgasse/Seilergasse, Altstadt: Franziskanerplatz, Waltherpark, Begegnungszone Rennweg (Leopold-Brunnen; nicht zwischen 20 und 21 Uhr) und Wiltener Platzl (nicht am Samstag von 11 bis 12 Uhr, nicht am Sonntag). Ebenfalls klar geregelt sind die Spielzeiten. Dienstag bis Freitag von 11 bis 12, 14 bis 15, 16 bis 17 und 18 bis 19 und 20 bis 21 Uhr. Samstag und Sonntag von 11 bis 12, 14 bis 15, 16 bis 17 und 18 bis 19 Uhr. Ein Standortwechsel ist nach jeder Stunde erforderlich.
Was ist erlaubt?
Saiteninstrumente, Holzblasinstrumente, Tasteninstrumente, Digeridoos, Guiros, Maracas und Rasseln sind als Instrumente erlaubt. Blechblas- und Schlagwerkinstrumente, Podeste und sonstige Aufbauten sowie akustische Verstärker dürfen nicht verwendet werden.
Keine Handhabe
Wer sich an das Regelwerk der Stadt Innsbruck nicht halten will, hat noch nichts zu befürchten. Ein Einschreiten der MÜG oder Exekutive ist aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlagen nicht möglich. Straßenmusiker fallen nicht unter das eigentlich zuständige Veranstaltungsgesetz des Landes. Das städtische Kulturamt zeigt sich gemeinsam mit dem Amt "Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen" bemüht, die Straßenmusiker für die Problematik zu sensibilisieren und weiter Fakten für die politische Beurteilung der Situation zu sammeln. Für Diskussionen ist laufend gesorgt. Auch eine unterschiedliche Handhabung scheint in manchen Fällen gegeben zu sein: "Schon interessant, dass mein Sohn in der Anichstraße von der MÜG bestraft wurde, weil er seine Beat-Box (=Bluetooth-Lautsprecher für Handy) kurz nach 22 Uhr am Nachhauseweg angeblich zu laut aufgedreht und dazu freundlich gesungen hat. Lt. Einzelmeinung des Aufsichtsorgans hätte er damit andere gestört und deshalb musste er 80 Euro Strafe für sein angebliches "Missverhalten" bezahlen. Das Innsbrucker Lärmschutzgesetz vom 14. Mai 1986 diente hier als Grundlage zum Abstrafen", schildert ein Betroffener einen Vorfall.
Begutachtungsfrist
Mit dem Gesetz, mit dem das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 geändert wird, ändert sich jedoch die rechtliche Grundlage. Bis 10. Jänner ist der Gesetzesentwurf in Begutachtung. "Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Darbietung von Straßenmusik einer dieser vorangehenden Anmeldepflicht unterworfen werden. Damit soll Erfahrungen in der Praxis, wonach mit der Vorführung von Straßenmusik mitunter Lärmbelästigungen von Anrainern und Passanten einhergehen, Rechnung getragen und der Vollzug entsprechend erleichtert werden." So lautet die Zielvorgabe des Gesetzes.
Neue Regeln
Die Gesetzesänderung soll dem März-Landtag zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Straßenmusiker müssen künftig vor einem Auftritt bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde, also der jeweiligen Gemeinde, ihre Darbietung anmelden. Ausnahmen von der Anmeldepflicht im Veranstaltungsgesetz sind Sportveranstaltungen mit lokalen Charakter, Brauchtumsveranstaltungen oder Veranstaltungen zur vorübergehenden Unterhaltung von Kindern. Die Volljährigkeit ist keine Voraussetzung für die Anmeldung einer Darbietung von Straßenmusik. Jugendschutzrechtliche Belange sind von der Behörde bei der Anmeldung bzw. bei einer allfälligen Untersagung der Veranstaltung (§ 7 Abs. 2 lit. b), entsprechend zu berücksichtigen.
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