4) Rechtliches über Schimmel in der Wohnung
Der Vermieter hat die Pflicht, eine Wohnung in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten und muss ernste Schäden seines Hauses inklusive der Folgeschäden auf seine Kosten sanieren.
Schimmelschäden sind dem Vermieter zu melden.
Eine rein oberflächliche Schimmelbildung ist vom Mieter zu beseitigen, wenn der Schaden nicht durch Mängel der Bausubstanz ist und durch richtiges beheizen und belüften der Räume vermieden werden kann.
Wenn der Schimmel allerdings in das Mauerwerk eindringt und nicht alleine durch eine Behandlung der Oberfläche beseitigt werden kann, handelt es sich um einen ernsten Schaden des Hauses, der vom Vermieter zu beheben ist.
Wurde die Schimmelbildung vom Mieter verschuldet, etwa durch mangelndes heizen und lüften, kann der Vermieter die Sanierungskosten vom Mieter zurückfordern.
Ist der Mieter auf Grund einer unverschuldeten Schimmelbildung wesentlich beeinträchtigt, hat er das Recht die Miete entsprechend der Beeinträchtigung zu mindern.
In diesem Falle wird empfohlen einen Fachkundigen Sachverständigen zu kontaktieren oder eine Schlichtungsstelle, wie das Magistrat, Österreichische Notariatskammer u.dgl., aufzusuchen.
Der Mieter hat darüber hinaus das Recht, den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn die Wohnung wegen „Gesundheitsschädlichkeit“ unbrauchbar geworden ist.
Bei Eigentumswohnungen ist die Behebung von Schäden dieser Art Sache der Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer.
© SM Skof & Partner GmbH
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