Ratgeber: Online-Kündigung und Kündigung per E-Mail

- Kündigung per E-Mail
- hochgeladen von Brigitte Tönge
Besonders einfach und schnell sind sie Online-Kündigungen und Kündigungen per E-Mail durch die Verbraucher zu erledigen. Doch sind sie auch rechtskräftig? Das fragen sich viele Verbraucher.
Online-Kündigungen
Ein Gerichtsurteil des LG München hat entschieden, dass ein Onlinedienst keine schriftliche Kündigung eines Vertrages von den Verbrauchern verlangen kann. Das bedeutet, dass die Verbraucher online kündigen können. Internetunternehmen müssen grundsätzlich eine Kündigung in digitaler Form akzeptieren. Die Anmeldung bei vielen Internetunternehmen kann ja meistens auch ganz simpel online abgewickelt werden. Dieses Gerichtsurteil des LG München ist aber eine Einzelentscheidung gewesen. Dort hatte eine Verbraucherzentrale gegen eine Partnervermittlungsplattform geklagt, welche sich weigerte, eine Kündigung per E-Mail anzuerkennen. Dieses Einzelurteil kann nicht pauschal auf alle Online-Kündigungen übertragen werden. Dazu wäre es notwendig, diese Regelung im Gesetz niederzuschreiben.
Tipps für Verbraucher für Online-Kündigungen
Für die Verbraucher ist ratsam, einige Zeit vor Ende der Kündigungsfrist, online zu kündigen. Die Verbraucher haben dann genügend Zeit, die Antwort des Unternehmens abzuwarten. Erfolgt keine Antwort, können die Verbraucher notfalls noch schriftlich kündigen. Bei einer Online-Kündigung müssen einige Informationen in das Kündigungsschreiben integriert werden:
- Name des Verbrauchers
- Adresse des Verbrauchers
- Kundennummer
- Vertragsnummer
- registrierte E-Mail oder andere Kennung zur Identifikation
- Kündigungswunsch
- Kündigungstermin
- gewünschtes Vertragsende
- eventuell Bestätigung der Vertragskündigung durch das Online-Unternehmen
Es gibt auch Internet-Anbieter mit Login-Bereich, die das Löschen des Accounts oder die Kündigung des Vertrags online anbieten. Meistens müssen die Nutzer die Kündigungs- oder Lösch-Funktion erst einmal lange suchen, denn die Internet-Anbieter haben sie oft gut versteckt. Sie führen aber zu einer sicheren Kündigung.
Schnell und einfach – Kündigung per E-Mail
Diese einfache und bequeme Möglichkeit, sich mit einem Vertragspartner in Verbindung zu setzen, wird sehr gern genutzt – sowohl von den Kunden als auch vom Unternehmen. Doch ist die Kündigung per E-Mail überhaupt rechtswirksam? Das kommt auf den Vertrag an. Ist dort für die Kündigung des Vertrags die Schriftform vorgeschrieben, reicht eine E-Mail nicht aus, beispielsweise:
- bei Erstellung eines persönlich unterschriebenen Dokuments
- bei persönlicher und postalischer Übermittlung
- bei Kündigungen von Mietverträgen
- bei Kündigungen von Pachtverträgen
- bei Kündigungen von Arbeitsverträgen
Die Kündigung per E-Mail wird als elektronische Kündigung bezeichnet und ermöglicht den Vertragseingang und die Kündigung. Es muss aber eine Unterschrift des Dokuments erfolgen. Es genügt dabei eine elektronische Signatur. In Deutschland bedarf es einer qualifizierten, elektronischen Signatur nach §2 SigG. Schicken die Nutzer an ihrem Vertragspartner also eine normale E-Mail von ihrem E-Mail-Account, werden die Voraussetzungen einer elektronischen Signatur nicht erfüllt. Wird die Schriftform in den AGBs des Vertragspartners allerdings nicht vorgeschrieben, ist die elektronische Kündigung wirksam.
Eine Bestätigung der Kündigung sollte der Verbraucher auf jeden Fall vom Vertragspartner verlangen, da nicht gewährleistet werden kann, dass die E-Mail auch sicher übermittelt wurde. Auch hier ist es für die Kunden ratsam, die Kündigung lange vor Ablauf der Kündigungsfrist abzuschicken und auf eine Antwort zu warten. Erfolgt keine Antwort, empfiehlt es sich, eine schriftliche Kündigung abzuschicken. Dafür ist es am besten, per Einschreiben mit Rückschein zu kündigen. Nimmt der Vertragspartner den Brief mit den Kündigungsunterlagen an, muss er unterschreiben.
Diese Karte mit seiner Unterschrift erhält dann der Kunde. Auf der sicheren Seite ist der Kunde aber auch mit einer schriftlichen Kündigung, die mit Einschreiben erfolgt. Wird der Einschreibe-Brief bei einem Postunternehmen abgegeben, erhalten die Verbraucher darüber einen Beleg.


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