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Die Möglichkeit einer Patientenverfügung gibt es seit 2006. Seither haben viele tausend Personen festgelegt, wie sie in ihrer letzten Lebensphase behandelt werden möchten, oder besser gesagt, welche Behandlungen sie im Fall der Fälle ablehnen.
Die Patientenverfügung sorgt dafür, dass der Wille des Patienten auch dann erfüllt wird, wenn er ihn selbst nicht mehr aussprechen kann. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte eine so genannte verbindliche Patientenverfügung ausstellen. Diese lässt den Medizinern praktisch kaum Spielraum. Dieses Krankentestament kann etwa festlegen, dass bei aussichtsloser Diagnose hinsichtlich der Erkrankung oder wahrscheinlicher Dauerschädigung des Gehirns eine Intensivtherapie oder Wiederbelebung unterbleiben soll. Häufig werden auch Szenarien definiert, bei denen eine künstliche Beatmung oder eine Ernährung über Magensonden abgelehnt wird. Ziel ist immer ein würdiges und möglichst selbstbestimmtes Lebensende.
Wer seinen Ärzten verbindliche Leitlinien vorgibt, muss allerdings auch selbst einige formale Richtlinien einhalten. So muss schriftlich nachgewiesen werden, dass ein Arzt den Patienten in einem ausführlichen Gespräch über alle Folgen seiner Wünsche aufgeklärt hat. Außerdem muss die schriftliche Ausfertigung von einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft bzw. einem Anwalt oder Notar bestätigt werden. Die verbindliche Patientenverfügung verliert nach 5 Jahren ihre Gültigkeit und muss daher erneuert werden.
Einfacher funktioniert die sog. beachtliche Patientenverfügung. Sie verzichtet auf all die Auflagen und kann notfalls auch mündlich ausgesprochen werden. Ärzte müssen den darin geäußerten Willen beachten, sind aber nicht unter allen Umständen daran gebunden.
Weitere Auskünfte und Patientenverfügungen erhalten Sie bei Ihrem PGS Team Feldkirchen, Tel. 04276 39356
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