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Öffentlicher Notar Dr. Christoph Beer in 1190 Wien
Die Vorsorgevollmacht – ein Erfolgsmodell

Worauf man beim Errichten des Testaments achten sollte, erklärt der öffentliche Notar Dr. Beer. | Foto: Beer
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  • Worauf man beim Errichten des Testaments achten sollte, erklärt der öffentliche Notar Dr. Beer.
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Seit Inkrafttreten des Erwachsenenschutzgesetzes ist die Zahl der Vorsorgevollmachten rasant gestiegen. Sie bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten und eine individuelle Beauftragung für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man vorweg eine oder mehrere Vertrauenspersonen festlegen, die im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit die Vertretung übernehmen sollen. Sie stellt eine umfassende Vollmacht dar und kann für sämtliche Bereiche, seien es etwa medizinische oder auch wirtschaftliche Angelegenheiten, erteilt werden. Die Vorsorgevollmacht bietet viel Gestaltungsspielraum: Man kann beispielsweise eine Person mit der Vertretung in medizinischen, eine andere mit der Vertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten betrauen.

Es lässt sich auch inhaltlich genau festlegen, wie die Vertretung zu erfolgen hat. Die Vorsorgevollmacht tritt in Kraft, sobald ein Arzt die Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers bestätigt hat und die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht auf Grundlage dieses ärztlichen Zeugnisses im ÖZVV eingetragen wurde. Ab diesem Zeitpunkt kann der Vollmachtnehmer den Vollmachtgeber rechtswirksam vertreten.

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein höchstes Maß an Selbstbestimmung und bietet etliche Vorteile gegenüber der gesetzlichen Erwachsenenvertretung:

  • Einzel- oder Kollektivvertretung zulässig
  • Wesentlich umfangreicher (zB Verfügung über Immobilien, Veranlagung von Wertpapieren, etc.)
  • Individuelle Aufträge möglich (zB möglichst Pflege zu Hause und nicht im Heim)
  • Ausdehnung auf Unternehmen und digitale Inhalte möglich
  • Keine Berichtspflicht und Genehmigungspflicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht
  • Unbefristete Gültigkeit

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ermöglicht die Vertretung durch nächste Angehörige (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Ehegatte, Lebensgefährten, Geschwister, Nichten oder Neffen). Der Umfang des Vertretungsrechts ist im Gesetz genau geregelt und eingeschränkt. Der gesetzliche Erwachsenenvertreter hat jährlich dem Gericht über Lebenssituation und Vermögensstand des Vertretenen zu berichten und Rechnung zu legen.

Die Eintragung erfolgt auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses durch den Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis und muss zum Schutz des Vertretenen alle 3 Jahre erneuert werden.

Die gewählte Erwachsenenvertretung

Diese Vertretungsform hat der Gesetzgeber neu eingeführt. Ist jemand zwar nicht mehr voll geschäftsfähig, kann aber dennoch das Wesen einer Bevollmächtigung in Grundzügen verstehen, so kann er seinen Vertreter bestimmen und mit diesem eine Vereinbarung schließen.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung

Diese ersetzt die frühere Sachwalterschaft. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter wird vom Gericht bestellt und zwar nur wenn es keine Vorsorgevollmacht oder gesetzliche Erwachsenenvertretung gibt.

Kontakt:
Dr. Christoph Beer
Hardtgasse 17 (Eingang Kreindlgasse 1)
1190 Wien
Tel: 01/3684176
Fax: 01/368417685
Homepage: www.notar-beer.at

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