Inzestvater
Fall Fritzl: Rechtsvertreter und Staatsanwaltschaft über mögliche Entlassung

- Josef F. sitzt seine Strafe in der Haftanstalt Krems-Stein ab.
- Foto: Archiv
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Josef Fritzl könnte in zwei Jahren einen Antrag auf vorzeitige Entlassung stellen: Das sagen sein ehemaliger Rechtsvertreter Bruno Bernreitner und die Staatsanwaltschaft Krems dazu.
AMSTETTEN. Der Amstettner Josef Fritzl hielt seine Tochter 24 Jahre in einem Keller-Verlies unter seinem Haus in Amstetten gefangen und zeugte mit ihr sieben Kinder. 2008 wurden seine Gräueltaten aufgedeckt. Im März 2009 wurde Fritzl für Mord durch Unterlassung, Vergewaltigung, Freiheitsentziehung und auch Blutschande zu lebenslanger Haft und Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verurteilt. Derzeit sitzt er in Krems-Stein.
Wenn Fritzl aus dem Maßnahmenvollzug für geistig abnorme Rechtsbrecher entlassen wird und in die "normale" Strafhaft wechselt, könnte er nach 15 Jahren Haft (also in zwei Jahren) erstmals einen Antrag auf vorzeitige Entlassung stellen. Begründete Hoffnung für den mittlerweile 86-jährigen Amstettner, seine letzten Lebensjahre sogar in Freiheit verbringen zu können.
Das sagt sein ehemaliger Rechtsvertreter
"Ich hab die Fritzl-Geschichte von Anfang an gehört, da ich die erste Zeit Josef Fritzls Rechtsvertreter war", so Rechtsanwalt Bruno Bernreitner aus Waidhofen/Ybbs. "Juristisch war dieser Fall nicht hochinteressant, er war vielmehr emotionsgeladen", erinnert sich Bernreitner. Und wie schätzt Bruno Bernreitner eine mögliche Entlassung ein? "Ich geh davon aus, dass er nicht mehr heraus kommen wird. Es wäre auch nicht sinnvoll, da er möglicherweise keinen Anschluß und keinen Lebensmittelpunkt mehr hat. Er tut sich wahrscheinlich leichter, wenn er bleibt, wo er ist", so Bernreitner. Und ein direkter Wechsel in ein Pflegeheim? "Ich persönlich befürchte, dass kein Pflegeheim eine große Freude mit Josef Fritzl haben wird", findet der Rechtsanwalt.
Das sagt die Staatsanwaltschaft
"Wie medial berichtet, wurde der Betroffene ursprünglich zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Maßnahme gem § 21 Abs 2 StGB verurteilt. Das Vollzugsgericht überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung weiterhin vorliegen.
Mit Beschluss von Ende September entschied das Vollzugsgericht LG Krems, den Betroffenen aus der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB zu entlassen und in den "Normalvollzug" (lebenslange Freiheitsstrafe) zu überstellen. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Die Staatsanwaltschaft Krems erhob Rechtsmittel und der Akt liegt nun zur weiteren Entscheidung beim Oberlandesgericht Wien. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleibt der Betroffene in der aktuellen Unterbringungssituation. Auch im Fall, dass der Beschluss (Überstellung in den Normalvollzug) rechtskräftig werden sollte, verbleibt der Betroffene in einer Justizanstalt. Es würde sich lediglich die Vollzugsgestaltung ändern", heißt es seitens der Staatsanwaltschaft Krems.
Einen Bericht der damaligen Verhandlungen findest du hier
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