Verschiedene Regeln
Umtausch von unliebsamen Geschenken in Wien beginnt

- Nach Weihnachten beginnt für manche das große Umtauschen. Nicht immer gefällt, was unter dem Baum gewartet hat. (Symbolfoto)
- Foto: Nylos/Unsplash
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Nach dem Weihnachtsfest beginnt der erneute Ansturm auf den stationären Handel. Denn viele freuen sich zwar über Geschenke, hinter dem Einpackpapier steckt jedoch nicht immer das, was wirklich gewünscht ist. Vor allem Mode, Elektronik und Spielwaren werden zurückgegeben.
WIEN. War Weihnachten nicht wieder ein Freudenfest? Viele glänzende Augen gab es heuer unter den Wiener Christbäumen. Zu Recht: Wie eine Umfrage der Wirtschaftskammer Wien (WKW) bereits vor dem Fest festgestellt hatte, kaufen die Stadtbewohner inzwischen ganz bewusst ihren Liebsten Geschenke. Es gilt immer öfter, den Wunsch von den Lippen abzulesen. Sieben von zehn Wienern ist es demnach wichtig gewesen, den Beschenkten eine Freude zu bereiten und ihre Liebe damit auszudrücken.
Sechs von zehn Wiener legten dabei Wert auf personalisierte Geschenke, die die Beschenkten überraschen und Freude machen. Also Geschenke, mit denen sie wirklich etwas anfangen können und die sie sich schon lange gewünscht haben.

- Hinter so manchem Einpackpapier wartete eine Enttäuschung für Beschenkte.
- Foto: Davie Bicker/Pixabay
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Doch gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Und so kann es schon vorkommen, dass hinter dem bunten Einpackpapier und den glitzernden Schleifen dann doch etwas versteckt war, mit dem man so gar nichts anfangen kann. Keine Seltenheit, wie der Handelsverband gegenüber MeinBezirk erklärt. Und so werden die Geschenke nach dem Hochfest manchmal von den Beschenkten in den Läden ausgetauscht. Dabei gelten aber ganz eigene Regeln.
So klappt die Rückgabe
"Nach Weihnachten werden vor allem Produkte aus den Kategorien Mode, Elektronik und Spielwaren zurückgegeben", weiß Handelsverband-Chef Rainer Will. Die Herausforderungen für Beschenkte seien altbekannt. Im Modehandel dominieren Größenprobleme und Geschmacksfragen, während im Elektronikbereich häufig unerwünschte Geschenke oder doppelte Geräte, wie zum Beispiel Kopfhörer oder Smartwatches zurückgebracht werden.

- Rainer Will, Chef des Handelsverbands, kennt das jährliche Prozedere rund um den Geschenke-Warenumtausch.
- Foto: Katharina Schiffl
- hochgeladen von Johannes Reiterits
Dabei gäbe es eigentlich kein generelles Rückgaberecht für im stationären Handel, so Will. Doch zwischen Theorie und Praxis liegen zwei Welten: "Eine Rückgabe, weil das Produkt nicht gefällt oder das Geschenk nicht passt, ist gesetzlich nicht vorgesehen, wird aber von vielen Händlern trotzdem gewährt".
Für den Online-Handel gibt es wiederum ganz eigene Spielregeln, schon vom Gesetzgeber her. Hier gilt das 14-tägige Rücktrittsrecht, da der Kaufvertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde. Sofern das Produkt zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel aufweist, kommen jedenfalls die Regelungen zur Gewährleistung zur Anwendung.
Zweites Leben für Geschenke
Sollte ein Geschenk tatsächlich nicht passen, dann sollte man wohl ehrlich sein. Denn meist ist für einen Umtausch die Vorlage der Rechnung Voraussetzung, und die hat in der Regel der Käufer. Spätestens dann sollte sich herausstellen, ob man das Produkt noch zurückbringen kann. Es gibt weitere Hürden: Für reduzierte Ware gibt es in der Regel keine Umtauschmöglichkeit – außer es wird explizit vereinbart.
"Viele Händler gewähren freiwillig ein Umtausch- oder Rückgaberecht, insbesondere während der Weihnachtszeit. Diese Kulanzregelungen können jedoch je nach Geschäft, Zeitpunkt des Kaufs und Preis der Ware variieren", weiß Will aus Erfahrung. Generell könne es nicht schaden, wenn man sich ein Umtauschrecht auf der Rechnung vermerken lässt, wenn man sich schon beim Kauf unsicher ist, ob das Produkt gefällt. "Meist erhält die Kundin oder der Kunde bei Umtausch einen Gutschein bzw. ein anderes Produkt mit gleichem Warenwert. Freiwillig vereinbaren lässt sich aber auch eine Rückzahlung des Rechnungsbetrags", so der Experte.

- Der Umtausch bzw. die Rückgabe von unliebsamen Geschenken kann manchem Produkt eine zweite Chance bieten.
- Foto: congerdesign/Pixabay
- hochgeladen von Johannes Reiterits
Ein allzu schlechtes Gewissen sollten die Beschenkten nicht haben. Denn bevor die Präsente unbenutzt in einer Lade oder einer Kiste verschwinden, bekommen sie so im stationären Handel eine zweite Chance, versichert Will: "Ungeöffnete und neuwertige Ware wird in der Regel wieder regulär zum vollen Preis in die Regale zurückgestellt, da sie als neuwertig gilt und keine Wertminderung erlitten hat". Bei ausgepackten Gegenständen bzw. bei leichten Gebrauchsspuren werden diese dann mit Abschlägen verkauft, sofern sie zurückgenommen werden. Dies sei oft bei teureren Elektronikartikeln der Fall.
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