Handelsgericht Wien
Hersteller Manner wegen "Mogelpackung" verurteilt

Der Wiener Tradtions-Süßwarenhersteller Manner wurde vom Handelsgericht verurteilt. Verfahrensinhalt: Die Verpackung der Sorte „Manner Mozart Mignon“ sei irreführend. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Der Wiener Tradtions-Süßwarenhersteller Manner wurde vom Handelsgericht verurteilt. Verfahrensinhalt: Die Verpackung der Sorte „Manner Mozart Mignon“ sei irreführend. 100 Gramm weniger Inhalt soll diese im Vergleich zu ähnlichen Manner-Produkten haben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

WIEN. Die Klage wurde vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums eingereicht. Klageobjekt war das Manner-Produkt "Manner Mozart Mignon“. Obwohl von der Verpackungsgröße in etwa ident mit ähnlichen Produkten des über die Landesgrenzen bekannten Schnitten-Herstellers, soll die Mignon-Version um 25 Prozent weniger Inhalt auffassen. Das Handelsgericht Wien bestätigte nun die Rechtsauffassung des VKI und beurteilte die Verpackung des Schüttelbeutels von „Manner Mozart Mignon“ als irreführend. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien wurden die Produkte „Original Neapolitaner“, „Haselnuss Mignon“ und „Mozart Mignon“ im Schüttelbeutel miteinander verglichen. Die Säckchen der drei Produkte sind gleich groß und werden in den Verkaufsregalen nah beieinander präsentiert. Bei der Füllmenge gibt es allerdings Abweichungen: Während „Original Neapolitaner“ und „Haselnuss Mignon“ mit 400 Gramm befüllt sind, enthält „Mozart Mignon“ 100 Gramm weniger – also nur 300 Gramm.

Obwohl von der Verpackungsgröße in etwa ident mit ähnlichen Produkten des über die Landesgrenzen bekannten Schnitten-Herstellers, soll die Mignon-Version um 25 Prozent weniger Inhalt auffassen. | Foto: VKI
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Irreführung der Verpackung "gravierend"

„Die Mozart-Schnitten weisen damit einen Befüllungsgrad von nicht einmal 40 Prozent auf“, kritisiert Verena Grubner, zuständige Juristin im VKI. „Konsumentinnen und Konsumenten sollten darauf vertrauen dürfen, dass Verpackungen nicht überdimensioniert sind. Die Irreführung der Verpackung der ‚Mozart Mignon Schnitten‘ ist vor allem deshalb so gravierend, weil das Produkt in enger Verbindung mit ähnlichen Produkten – die lediglich eine andere Geschmacksrichtung aufweisen – angeboten wird. Konsumenten gehen bei vergleichbaren Produkten der gleichen Verpackungsgröße davon aus, dass diese auch im selben Ausmaß befüllt sind“, so Grubner weiter.

„Unternehmer rechtfertigen ihre Mogelpackungen gerne mit dem Argument der technischen Notwendigkeit. So brachte auch Manner im Verfahren vor, dass es einer besonderen Kantensiegelung bedarf, damit das Mozart-Produkt nicht ausbeule und stabil stehen könne. Dieses Argument war aber leicht zu widerlegen, denn schließlich können ja auch die ‚Haselnuss Mignon Schnitten‘ von Manner mit 400 Gramm befüllt werden“, erläutert Grubner abschließend.

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Obwohl von der Verpackungsgröße in etwa ident mit ähnlichen Produkten des über die Landesgrenzen bekannten Schnitten-Herstellers, soll die Mignon-Version um 25 Prozent weniger Inhalt auffassen. | Foto: VKI

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