Deutsche Krankenkassen zahlen den Ankauf von Blindenführhunden !
Wem gehört der Blindenführhund?
Immer wieder hört man in Blinden und Sehbehindertenkreisen, dass der Blindenführhund der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) gehöre.
Krankenkasse zahlt den Blindenführhund und der/ die neue Blindenführhundehalter / in ist auch der Besitzer des Blindenführhundes!
Komisch? In den Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung und Kostenübernahme für Blindenführhunde aus dem Jahre 1993 ist doch klar geregelt, dass der Führhundehalter nicht nur Besitzrechte sondern durch Übereignung durch die Krankenkasse auch die Eigentumsrechte erhalten soll. In vielen Fällen ist diese in den Qualitätskriterien vorgesehene Verfahrensweise Praxis.
Es gibt auch Ausnahmen von dieser Selbstverpflichtung des Spitzenverbandes der GKV.
Gesetzliche Krankenkassen können sich jederzeit auf das „höherwertigere“ SGB V §33 (5) Hilfsmittel berufen:
„Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. [...]“
In der Praxis bedeutet dies, dass die Krankenkasse ein Wahlrecht zwischen Übereignung auf den Blindenführhundehalter und die leihweise Überlassung des Hundes hat. Da dies von Ihrer Krankenkasse abhängig ist, sollte man diesen Punkt ggf. bei der Beantragung des Führhundes mit abklären.
Futtergeld und andere Nebenkosten sind nicht an die Eigentumsverhältnisse gebunden. Sie werden unabhängig davon von der Krankenkasse bezahlt.
Krankenkasse in Deutschland übernimmt Unterhalt und Tierarztkosten für Blindenführhunde !
Der Blindenführhund und sein Unterhalt
Situation Deutschland
Futtergeld ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkasse. Diese Leistung ist ausschließlich für die Ernährung des Hundes gedacht. Geregelt wird sie in §10 Abs. 3, der „Verordnung nach §60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" oder kurz „Eingliederungshilfe-Verordnung".
Die Höhe richtet sich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) §14. Derzeit (August 2012) beträgt das Futtergeld 151,00 Euro pro Monat.
Darüber hinaus sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet die
notwendigen Kosten für den Tierarzt und die Beiträge für eine
angemessene Hundehalterhaftpflichtversicherung zu übernehmen, sofern
diese Beiträge nicht nach §82 Abs. 2 Nr. 3 des SGB XII vom
Einkommen abzusetzen sind.
Schweizer Invalidenversicherung übernimmt Futter und Tierarztkosten!
Situation Schweiz
Schweizer Invalidenversicherung zahlt Blindenführhund !
Derzeit zahlt die Schweizer Invalidenversicherung monatlich 80,00 SFr Futtergeld, sowie monatlich 30,00 SFr für tierärztliche Versorgung. Mehr zum Thema im Artikel „ Leistungen der Invalidenversicherung für Blindenführhunde " . //as
Änderungen:
2012 wurde das Futtergeld von 148 auf 151 Euro erhöht.
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