Am 32. Dezember ist es zu spät

Anträge auf Energieabgebenvergütung sollten für 2012 jedenfalls auch von Dienstleistern bis 31.12.2017 eingereicht werden - eventuell auch gleich für Folgejahre

Gesetzliche Grundlagen

Der Gesetzgeber hat, nachdem die Energieabgabenvergütung jahrelang allen Betrieben offen gestanden war, mit den Änderungen im Zuge des Budgetbegleitgesetzes (BBG) 2011 versucht, die Vergütung auf „Produktionsbetriebe“ einzuschränken.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe um eine staatliche Beihilfe, welche bei der Europäischen Kommission anzumelden und von dieser zu genehmigen ist. Diese Genehmigung wird auch in § 4 Abs. 7 des EAVG als Voraussetzung für die Inkrafttretung der Novelle gefordert.

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) bietet seit 2008 die Möglichkeit, bestimmte Beihilfen von der Anmeldepflicht freizustellen, soweit die dort festgelegten Bestimmungen eingehalten werden. Dafür genügt eine Mitteilung an die Europäische Kommission, welche aber alle Voraus-setzungen der AGVO erfüllen muss.

Mag. Kurt Caspari, Steuerberater in Leogang und Initiator der ersten Vorlage an den EuGH: „Das BMF hat es verabsäumt, die notwendige, Genehmigung einzuholen. Stattdessen hat es versucht, diese Genehmigung mit einer Mitteilung im Sinne der AGVO zu umgehen, hat dabei aber gravierendste Formfehler begangen.

EuGH und BFG

Mag. Caspari: „Der EuGH hat in seinem Urteil zu C-493/14 klargelegt, dass die Anwendung der AGVO rechtswidrig erfolgt ist. Daraufhin hat das BFG in seinem Erkenntnis festgestellt, dass die Novelle mangels der geforderten Genehmigung noch nicht in Kraft getreten ist und die Vergütung (in dem Fall betraf es das Jahr 2011) weiterhin allen energieintensiven Betrieben zusteht. Einige BFG sind dem Erkenntnis gefolgt und die zuständigen Finanzämter haben die Revisionen beim VwGH eingebracht.“

VwGH und neuerlich EuGH

Der VwGH wendet sich abermals mit mehreren Fragen an den EuGH. Die unendliche Geschichte geht also in die nächste Runde.

„Es ist schade“, erläutert Mag. Caspari, „dass der VwGH nach nunmehr sieben Jahren nicht in der Sache entschieden hat, sondern eine endgültige Entscheidung nochmals – sicherlich sehr zur Freude des BMF – verzögert. Die gestellten Fragen sind meines Erachtens entweder durch den EuGH in anderen Verfahren bereits beantwortet worden, oder es handelt sich um Fragen, die innerstaatlich zu lö-sen sind.

Man gewinnt immer mehr den Eindruck, dass das BMF nur Zeit gewinnen möchte, in der Hoffnung, dass viele die Fristen übersehen und damit um die Vergütung umfallen. Wie ich in Erfahrung bringen konnte, ist sich das BMF durchaus bewusst, dass gravierendste Fehler gemacht wurden. Ein Steuer-pflichtiger, der so sorglos wäre, würde wohl mit einem Finanzstrafverfahren zu rechnen haben, aber quod licet Iovi – non licet bovi.

Es kann davon ausgegangen werden, dass auch die neuerliche Vorlage an den EuGH an der klaren Rechtslage, dass allen Betrieben die Vergütung zusteht, nichts ändern kann. Die Rechtsprechung des EuGH verlangt eindeutig eine Anmeldung der Beihilfe und rückwirkende Genehmigungen, wie sie der VwGH für möglich hält, verneint der EuGH stets.“

Betroffen sind aber nicht nur Hotellerie und Gastgewerbe, sondern auch viele Gemeindebetriebe, Krankenhäuser, Pensionistenheime, Skiliftbetreiber, Verkehrsunternehmen und Einkaufszentren uvm.

Wichtig ist, die Fünf-Jahresfrist zur Beantragung (ab Ende des Wirtschaftsjahres) einzuhalten. Betriebe mit abweichenden Wirtschaftsjahren haben, wenn sie die Anträge bis jetzt nicht gestellt haben, die Vergütung für das Wirtschaftsjahre 2011/12 bereits verloren. Anträge für das Kalenderjahr 2012 sind jedenfalls bis 31.12.2017 zu stellen. Anträge für Wirtschaftsjahre 2012/13 wären längstens am entsprechenden Bilanzstichtag einzureichen.

„Ich bin zuversichtlich, dass der EuGH und danach der VwGH den Anspruch für alle Betriebe bestätigen werden“, erklärt Mag. Caspari. „Ob die Europäische Kommission die Energieabgabenvergütung als zulässige Beihilfe nachträglich notifiziert, wird die Zukunft zeigen, ist aber eher nicht zu erwarten, da dies der EuGH-Rechtsprechung widersprechen würde.

Nichtsdestotrotz könnte es passieren, dass Anträge nach dem Anerkenntnis durch die Kommission nicht mehr gestellt werden könnten. Daher sollte überlegt werden, die Anträge für alle offenen Jahre einzubringen, um auf der sicheren Seite zu sein.“

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