Haftungsfalle Ehrenamt: Verkehrssicherung
Vereinshaftung: Was Sie tun können!
Der Albtraum für jeden Vereinsfunktionär: Ein Radfahrer stürzt über ein Seil, das über einen Weg gespannt wurde, um ein Boot nach einem Wettbewerb aus dem Wasser zu ziehen. Der Radfahrer erleidet Prellungen, Zerrungen und Schürfverletzungen. Seine Brille zerbricht beim Sturz, das Fahrrad wird beschädigt. Das Unfallopfer klagt den Sportverein und bekommt vom Gericht rund 3.000 Euro zugesprochen.
Verkehrssicherungspflicht
Rechtsanwalt Mag. Peter Riedel erklärt, dass „jeden, der auf seiner Anlage einen Verkehr für Personen zulässt, die Verkehrssicherungspflicht trifft“. Der Verein hat vor Gefahren zu warnen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Vereinsmitglieder, der Zuseher und sonstiger Dritter zu ergreifen.
Rechtsanwalt hinzuziehen!
Für das Verhalten seiner „Repräsentanten“ (Obmann, Kassier) haftet der Verein nur dann, wenn dies in Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit geschieht und somit ein sachlicher Zusammenhang zwischen übertragenen Aufgaben und Delikt besteht. „Ist dies nicht der Fall, so haftet diese Person persönlich und kann im schlimmsten Fall auch strafrechtlich belangt werden“, erklärt Riedel. Tipp: „Lassen Sie die Statuten Ihres Vereins regelmäßig von einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens überprüfen und informieren Sie sich bereits vor einer Veranstaltung über mögliche Haftungsfallen!“
"Haftungsfalle Ehrenamt"
Die Kärntner Rechtsanwälte stehen für Beratungen und Hilfestellungen zur Verfügung.
Gemeinsam mit der WOCHE startet die Rechtsanwaltskammer eine Aktion: Vereinsfunktionäre können ihre rechtlichen Fragen an Kärntner Rechtsanwälte stellen.
Schicken Sie einfach an die Mail-Adresse: vereinshaftung@woche.at
Kärntner Rechtsanwälte antworten in einer der Ausgaben der WOCHE.
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