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Wegfall der letztwilligen Verfügung

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Eine letztwillige Verfügung zugunsten des Lebensgefährten gilt mit Beendigung der Lebensgemeinschaft – wenn nicht anders festgelegt – als aufgehoben. Die Lebensgemeinschaft ist eine eheähnliche Verbindung, die eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft umfasst. Wobei nicht alle Punkte vorhanden sein müssen. Wichtig ist nicht die Dauer, sondern wie der Erblasser das Verhältnis selbst charakterisiert hat.
Verfahrensbeispiel
In einem Verfahren behauptete die Ex, sie hätte mit dem Erblasser, der ihr in seiner letztwilligen Verfügung zwei Eigentumswohnungen vermachte, keine Lebensgemeinschaft geführt, um das Vermögen aus dem Nachlass zu erhalten. Der Erblasser führte mit ihr 22 Jahre lang eine Beziehung, die aus Aktivitäten und einer Geschlechtsgemeinschaft bestand. Sie wohnten nicht gemeinsam und regelten Wirtschaftliches separat. Der Erblasser stellte die Frau während der Beziehung als Lebensgefährtin vor. Die Beziehung endete ein Jahr vor seinem Tod. Die letztwillige Verfügung, in der er die begünstigte Frau als Lebensgefährtin bezeichnete, wurde ein Jahr vor dem Beziehungsende errichtet.
Die Beziehung wurde vom OGH aufgrund der Dauer und Bezeichnung des Erblassers als „Lebensgefährtin“ als Lebensgemeinschaft qualifiziert, die fehlende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft schadete nicht. Die Frau erhielt kein Vermögen aus der Verfügung.
Die Erstellung von Testamenten und anderen letztwilligen Verfügungen samt darin enthaltener Bezeichnungen ist überaus wichtig.
In diesen oder anderen Rechtsfragen berät Sie gerne die Kanzlei Mag. Baumgartner.
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Rechtsanwalt
Mag. Martin Baumgartner
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