Sommer! Sonne! Urlaub?

Stefan Wimmer, Bezirksstellenleiter der Arbeiterkammer Braunau | Foto: AK
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BEZIRK (höll). Im Urlaubsgesetz ist es eindeutig geregelt: Pro Arbeitsjahr beträgt der Urlaubsanspruch fünf Wochen. Nach 25 Dienstjahren erhöht sich dieser auf sechs Wochen. "Der Urlaub muss zwischen Chef und Arbeitnehmer vereinbart werden. Dabei muss sowohl auf die Erfodernisse des Betriebs, als auch auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers Rücksicht genommen werden", weiß Stefan Wimmer, AK-Bezirksstellenleiter in Braunau. Auch im sogenannten Betriebsurlaub kann also vom Dienstgeber nicht automatisch Urlaubskonsum verlangt werden: "Auch hier muss zuerst ein beidseitiges Einvernehmen hergestellt werden." Eine Sonderregelung gibt es für Jugendlich bis 18 Jahre: Die müssen, auf Verlangen, mindestens zwölf Werktage Urlaub in der Zeit zwischen 15. Juni und 15. September erhalten.

Was geschieht aber, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird? "Dauert der Krankenstand länger als drei Kalendertage, dann zählen sämtliche Tage des Krankenstandes nicht mehr als Urlaub", erklärt Wimmer. Wichtig: Die Krankenstandsbescheinigung nicht vergessen. Die quasi "verlorengegangenen" Urlaubstage werden auf dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben. "Der Urlaub darf also nicht automatisch um die Krankentage nach hinten verlängert werden."

Alle Infos zum Arbeitsrecht erhalten Sie auf www.arbeiterkammer.at

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