Aus Ennser Zentrumszone wird Begegnungszone
Seit Juli 2010 fährt man mit 20 km/h durch die Ennser Innenstadt. Mit Gemeinderatsbeschluss wurde Enns eine von fünf oberösterreichischen Gemeinden, die im Rahmen eines Pilotprojektes Erfahrungen mit einer verkehrsberuhigten „Zentrums/Shared Space – Zone“ sammeln konnte.
Die Erfahrungen waren gut und jährlich wurde das befristete Pilotprojekt auf Anraten des Amtes der Oö Landesregierung verlängert. Im heurigen Jahr wurden die rechtlichen Grundlagen für die Verordnung von Begegnungszonen - einem neuen Instrument zur urbanen Verkehrsberuhigung - geschaffen. In der letzten Gemeinderatssitzung am 12. Dezember 2013 wurde einstimmig die Erlassung einer Verordnung zur Errichtung einer Begegnungszone beschlossen.
„Die Einführung der Zentrumszone war ein erster wichtiger Schritt zur Förderung sanfter Mobilität. Die markierte Zone, in der die Verkehrsteilnehmer vom Gaspedal steigen und nur mehr mit 20 km/h durch die Altstadt fahren dürfen sorgt für Verkehrsberuhigung und schafft einen Ort der Begegnung. Mir ist es besonders wichtig, dass die Verkehrsteilnehmer rücksichtsvoller aufeinander zugehen. Die Zentrumszone soll zum Umdenken veranlassen. Ein aufmerksames Miteinander zwischen Radfahrern, Fußgängern und Autofahrern soll erreicht werden. Die Stadtgemeinde Enns hat sich zum Ziel gesetzt eine neue Verkehrskultur in der Innenstadt zu schaffen. Es freut mich sehr, dass sich alle Parteien einig sind und diese Zentrumszone nun zu einer Begegnungszone wird“, erklärt Bürgermeister Franz Stefan Karlinger.
Folgende Gemeindestraßen werden zu einer Begegnungszone zusammengeführt: Hauptplatz, Linzer Straße, Kaltenbrunner-Gasse, Bäckergasse, Bräuergasse, Stiegengasse, Basteigasse, Fürstengasse sowie ein Teilbereich der Mauthausner Straße, Wiener Straße und Schlossgasse.
Im Anschluss finden Sie die wichtigsten Bestimmungen dieser neuen Verordnung:
In Begegnungszonen dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger oder Radfahrer weder gefährden noch behindern, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren.
In Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern.
Innerhalb von Begegnungszonen ist das Parken nur auf den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.
Im Allgemeinen gilt die Rechtsregel
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