Rechte und Pflichten im Winter
Schneeräumung: Was man beachten muss

- Tausende Schneeräumer in Österreich unterwegs.
- Foto: Günther Reichel
- hochgeladen von Mag. Maria Jelenko-Benedikt
Seit diesem Wochenende ist es in Österreich wieder so richtig winterlich. Doch wer und in welchem Ausmaß ist für die Schneeräumung verantwortlich? Die Wirtschaftskammer klärt auf.
ÖSTERREICH. Grundsätzlich müssen sich Hausbesitzer darum kümmern, dass Gehwege und Gehsteige, die an ihr Grundstück grenzen, frei von Schnee und Eis bleiben.
Auf der Webseite der Wirtschaftskammer (WKO) heißt es: "Im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der dazugehörigen Stiegenanlagen müssen von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden (§ 93 StVO). Diese Verpflichtung trifft die Grundeigentümer jener Grundstücke, die an den Gehsteig bzw. Gehweg angrenzen, sofern dieser nicht mehr als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist."
Darüber hinaus müssen Schneewechten und Eiszapfen entfernt werden. Wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Achtung: Das Aufstellen von Warnhinweisen (z.B. "Achtung Rutschgefahr“) oder Latten sind immer nur Sofortmaßnahmen und entbindet den Eigentümer nicht von einer ordnungsgemäßen Reinigung.
Wo und wann ist zu räumen und zu streuen?
Zu räumen bzw zu streuen ist entlang der gesamten Grundstücksgrenze, und zwar in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Gehsteige und Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu räumen. Ist ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter zu räumen und zu betreuen. In Fußgängerzonen besteht die Räumpflicht für einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront.
Fußgänger können klagen
Fußgänger, die die genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützen, sollen geschützt werden. Diese können im Schadensfall grundsätzlich vom Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Schadenersatz verlangen, wenn dieser gegen seine Verpflichtung verstößt.
Zu bedenken für alle Autofahrer ist: Halter und Lenker von Kfz, die diese dort abstellen, werden hingegen nicht geschützt. Diese können daher im Schadensfall keinen Schadenersatz vom Anrainer verlangen. Unter Umständen sind Fahrzeugschäden allerdings vom Halter des Weges zu ersetzen
Durch die zeitliche Begrenzung soll die Kontroll- und Aufsichtspflicht auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Das heißt aber nicht, dass damit die Haftung für Schäden, die außerhalb des Zeitrahmens - für den Räum- und Streupflicht besteht - eintreten, ausgeschlossen wäre. Der Geschädigte kann auch dann Schadenersatz verlangen, wenn er z.B. nach dem Ende der Streupflicht gestürzt ist, sofern der Unfall auf eine Verletzung der Räum- und Streupflicht innerhalb dieses Zeitraumes zurückzuführen ist.
Mehr Infos zu Schneeräumungspflichten auf der Webseite der WKO


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