Steuererklärung rückwirkend abgeben - Was muss beachtet werden?

So gut wie jeder Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, Jahr für Jahr eine Steuererklärungabzugeben. Einige Arbeitnehmer sind jedoch von der Abgabe einer Steuererklärung befreit. Natürlich dürfen auch diese eine Steuererklärung abgeben und in den meisten Fällen lohnt sich die Abgabe dieser sogar.

Fristen zur Abgabe der Steuererklärung

In den vergangenen Jahren mussten gesetzlich Verpflichtete ihre Steuererklärung für das abgelaufene Jahr bis zum 31. Mai des aktuellen Jahres abgeben. Bis zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2016 gilt noch diese Frist. Für die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2017 jedoch gilt eine neue Abgabefrist, welche den Erstellern zwei Monate länger Zeit lassen. Als neuer Stichtag wurde der 31.7. festgelegt.

Viele Menschen haben das Problem, durch fehlende Unterlagen, durch längere Aufenthalte im Ausland oder auch durch Krankheit, ihre Steuererklärung fristgerecht abzugeben. Durch schriftliche Anfrage nach einer Fristverlängerung beim Finanzamt bekommt man in der Regel eine Fristverlängerung von 4 Monaten. Es ist jedoch auch möglich, die Steuererklärung noch bis zu 4 Jahren nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres rückwirkend beim Finanzamteinzureichen. Dies gilt jedoch nur für die Arbeitnehmer, welche nicht gesetzlich zu einer Steuererklärung verpflichtet sind.

Rückwirkende Steuererklärung

Für alle, welche eine freiwillige Steuererklärung rückwirkend abgeben möchten, lohnt sich dies in fast allen Fällen. Lohnenswert ist dies vor allem dann, wenn Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Angestellter oder Arbeiter vorhanden sind und man bisher nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet war. Sie lohnt sich jedoch auch für die Arbeitnehmer, welche ein Einkommen haben, welches monatlich nicht die gleiche Höhe aufweist. Notwendig hierfür ist das Ausfüllen sowie die Abgabe einer so genannten Antragsveranlagung beim Finanzamt (Quelle). Auf diese Weise wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben, seine abzugsfähigen Aufwendungen bis zu 4 Jahre rückwirkend geltend zu machen.

Voraussetzungen

Neben der Voraussetzung, bisher von der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung befreit gewesen zu sein, darf das zu versteuernde Jahr maximal vier Jahre zurückliegen. Für das Jahr, für welches man die Steuererklärung rückwirkend abgeben möchte, darf noch keine Erklärung abgegeben worden sein. Diese vierjährige Frist wurde im Jahr 2009 vom Bundesfinanzhof festgelegt. In seinem Urteil mit dem Az. VI R 1/09 stützte sich der Bundesfinanzhof hierbei auf die vierjährige Verjährungsfrist für Steuern und argumentierte: Wenn die Verjährungsfrist für Steuern für die Bürger vier Jahre beträgt, müsse diese vierjährige Frist auch für den Staat gelten.

Studenten und Auszubildende

Studentenmüssen während ihres Studiums in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Für diese lohnt sich jedoch die Abgabe einer rückwirkenden Steuererklärung bei einem Zweitstudium. Bei einem Zweitstudium können nachträglich Ausbildungskosten abgesetzt werden, welche beim Einstieg ins Berufsleben mit den Steuern auf die ersten Gehälter verrechnet werden können.

Auch für Auszubildende ohne Dienstverhältnis, können nach dem Eintritt ins Berufsleben ihre in der Ausbildung gezahlten Werbungskosten mit den Steuern auf die ersten Gehälter verrechnen lassen.

Allerdings gilt dies nicht für die Auszubildenden, welche während ihrer Ausbildung eine finanzielle Vergütung erhalten haben. Diesen steht es jedoch frei, während der Ausbildung eine Steuererklärung abzugeben. Wer in der Ausbildung jedoch wenig verdient, kann auch nur wenig absetzen. Hier kann sich ein Verlustvortrag anbieten.

Bild:pixabay.com - CC0 Public Domain

Du möchtest kommentieren?

Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.

UP TO DATE BLEIBEN


Hier gehts zu den aktuellen Nachrichten aus Wien

Breaking News als Push-Nachricht direkt aufs Handy

MeinBezirk auf Facebook

MeinBezirk auf Instagram

MeinBezirk auf Twitter

MeinBezirk auf WhatsApp

ePaper jetzt gleich digital durchblättern

Storys aus deinem Bezirk und coole Gewinnspiele im wöchentlichen MeinBezirk.at-Newsletter


Video einbetten

Es können nur einzelne Videos der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Playlists, Streams oder Übersichtsseiten.

Abbrechen

Karte einbetten

Abbrechen

Social-Media Link einfügen

Es können nur einzelne Beiträge der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Übersichtsseiten.

Abbrechen

Code einbetten

Funktionalität des eingebetteten Codes ohne Gewähr. Bitte Einbettungen für Video, Social, Link und Maps mit dem vom System vorgesehenen Einbettungsfuntkionen vornehmen.
Abbrechen

Beitrag oder Bildergalerie einbetten

Abbrechen

Foto des Tages einbetten

Abbrechen

Veranstaltung oder Bildergalerie einbetten

Abbrechen

Du möchtest selbst beitragen?

Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.