Ruhezeiten einhalten
Der Rasenmäher muss nach 22 Uhr in den Schuppen

Erich Eberhardt kennt die Ruhezeiten in seiner Gemeinde und hält sich auch dran.  | Foto: Victoria Edlinger
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In NÖ gibt es keine einheitliche Regelung für Lärmschutz und Nachtruhe, jede Gemeinde legt sie selbst fest.

BEZIRK. "In Fels am Wagram wurde bisher keine Verordnung zu Ruhezeiten erlassen, da dies bereits im Privatrecht weitreichend geregelt ist", erklärt Christian Braun, Amtsleiter Fels am Wagram. Laut Privatrecht haben Bewohner, welche durch ortsunüblichen Lärm massiv beeinträchtigt werden, die Möglichkeit sich gegen diese Störungen zu wehren. Dementsprechend Somit darf auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung zu Ruhezeiten erlassen haben, nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden.

"Wir empfehlen Ruhezeiten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr sowie generell sonn- und feiertags einzuhalten".

Kennen Sie die Ruhezeiten in Ihrer Gemeinde?

Ruhezeiten einhalten

Anders in Tulln: Laut Lärmschutzverordnung dürfen lärmende Maschinen, etwa Rasenmäher, Kreissägen und ähnliches in Wohngebieten nur wochentags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr und Samstag von 7:00 bis 15:00 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen sind sie ganztägig verboten. Auch für Gaststätten und Events gilt ab 22:00 Uhr Nachtruhe.

"Ich kenne die Ruhezeiten bei uns und halte mich daran. Es stört mich aber auch nicht, wenn es außerhalb der Zeiten mal etwas lauter wird, sei es wegen Musik oder durch Baulärm",

verrät Erich Eberhardt aus Tulln.

"Wichtig ist, dass man vernünftig reden kann, sollte sich jemand gestört fühlen".

Jetzt wo der Frühling offiziell begonnen hat, wird fleißig gearbeitet. | Foto: Victoria Edlinger
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Bürgermeister Peter Eisenschenk:

„Mir ist es ein persönliches Anliegen, dass in unserer Stadtgemeinde das Zusammenleben harmonisch verläuft. Die Regeln zur Lärmvermeidung erfüllen dafür eine wichtige Funktion, genauso wie Empathie und eine intakte Gesprächsbasis mit den Nachbarn. In Problemfällen hilft die Beratung bei der Koordinationsstelle "Konflikte in der Nachbarschaft" (jeden 2. Donnerstag im Monat, 17:30 – 19 Uhr im Rathaus, Anmeldung erforderlich), die wir über die Initiative ‚Stadt des Miteinanders‘ anbieten.“

Rechtliche Lage

In NÖ gibt es keine eindeutig gesetzlichen Vorgaben für den Lärmschutz und die Nachtruhe. Die Regelungen können von Gemeinden mittels eigener Verordnungen festgelegt werden. Auch welche Art von Lärm man machen darf oder nicht. Viele Gemeinden schränken etwa das Rasenmähen oder Ähnliches am Abend oder an Wochenenden ein.

"Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden zwischen gebührlichem und ungebührlichem Lärm. Diese Entscheidung, ob der Lärm noch gebührlich oder eben nicht ist, trifft der einschreitende Beamte vor Ort und mahnt dann entweder die Partei ab, verhängt ein Organmandat oder verfasst eine Anzeige",

so Bezirksinspektor Bernhard Schilcher.

"Wenn ein Nachbar die Lärmschutzzeiten nicht einhält, wäre in erster Linie, einmal die Möglichkeit ein persönliches Gespräch zu suchen. Falls nicht, dann bitte die Polizei verständigen".

In Fällen, in denen eine Gemeindeverordnung vorliegt, ist zu prüfen, ob die Polizei eine Mitwirkungspflicht hat.

Jedenfalls gibt es entgegen einer weit verbreiteten Meinung keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr. Auch in diesem Zeitraum muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine ungebührliche Lärmerregung vorliegt. Hier wird jedoch zu den üblichen Ruhezeiten in den Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen ein strengerer Maßstab anzulegen sein.

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Erich Eberhardt kennt die Ruhezeiten in seiner Gemeinde und hält sich auch dran.  | Foto: Victoria Edlinger
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