Neue Regelung ab 1. November
Fünf Fragen an Gmundner Rechtsanwälte zu "2,5 G" am Arbeitsplatz

Die Anwälte Maximilian Schneditz-Bolfras und Michael Lindtner. | Foto: Fotoart
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GMUNDEN. Ab 1. November gilt die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz, ab Mitte November die 2,5 G-Regel . Die Anwälte Maximilian Schneditz-Bolfras und Michael Lindtner von "SL Rechtsanwälte" in Gmunden beantworten wichtige Fragen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Was bedeutet die 3G Regel am Arbeitsplatz?
Schneditz-Bolfras und Lindtner: Ab dem 1. November gilt am Arbeitsplatz grundsätzlich die 3G-Regel, sofern dort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Bis einschließlich 14.11.2021 kann statt des 3G-Nachweises aber noch eine FFP2-Maske getragen werden (Übergangsfrist).

Gibt es Ausnahmen?
Bei höchstens zwei physischen Kontakten pro Tag im Freien, die jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern, gilt die 3G-Regel nicht (zB LKW-Fahrer mit kurzem Personenkontakt beim Be- und Entladen). Auch Mitarbeiter im eigenen Home Office sind von der 3G-Regel nicht betroffen, wohl aber Mitarbeiter, die mobile Dienstleistungen erbringen, wie etwa Installateure.

Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber?
Arbeitgeber haben ihre Mitarbeiter über die 3G-Regel zu informieren und deren Einhaltung zu kontrollieren, wobei der konkrete Umfang der Kontrollpflicht u.a. von der Betriebsstruktur abhängt. Ab 51 Mitarbeitern sind zudem ein Covid-19 Beauftragter zu bestellen und ein Präventionskonzept zu implementieren. Permanente Eintrittskontrollen werden jedoch nicht verlangt und darf die Kontrollpflicht auch nicht überspannt werden. Die Einhaltung der Kontrollpflicht ist – unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben – überdies zu dokumentieren. Die Einbindung eines allfälligen Betriebsrats ist ratsam.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter einen 3G-Nachweis verweigert?
Mitarbeiter ohne 3G-Nachweis sind vom Arbeitsort zu verweisen, ein Anspruch auf Home-Office besteht nicht. Ist die Erbringung der Arbeitsleistung nicht möglich, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die beharrliche Verweigerung der Einhaltung der 3G-Regel kann auch eine Entlassung rechtfertigen. Rechtliche Beratung ist in solchen Fällen unbedingt empfehlenswert.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die 3G-Regel?

Arbeitnehmer ohne 3G-Nachweis am Arbeitsort müssen mit einer Geldstrafe von bis zu 500. Euro rechnen. Arbeitgeber, die gegen die Kontrollpflicht verstoßen bzw. die 3G-Regel nicht durchsetzen, droht eine Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro.

Bei Fragen stehen Maximilian Schneditz-Bolfras und Michael Lindtner von SL Rechtsanwälte gerne zur Verfügung (www.sl-ra.at; office@sl-ra.at).

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