Bezirk Oberwart
Pädophiler Totengräber in geschlossene Anstalt eingewiesen
Mit einer Einweisung in eine geschlossene Anstalt endete ein Kinderporno-Prozess. Denn der angeklagte Ex-Totengräber wurde von einer medizinischen Sachverständigen im Landesgericht Eisenstadt als „gefährlich“ eingestuft. Zudem gab es für den zweifach vorbestraften Pädophilen eine Gefängnisstrafe von 23 Monaten.
BEZIRK OBERWART. Auch zu dieser Verhandlung, einer Fortsetzung vom 18. Juli, wir berichteten, wurde der U-Häftling in Handschellen in den Saal 1 des Landesgerichtes Eisenstadt geleitet. Wo die Richterin den Prozess mit einer Zeugeneinvernahme eröffnete, die für große Verwirrung sorgte. Bis zum Schluss ließ sich nicht eindeutig klären, ob der Bursch (16) mit dem Angeklagten per Snapchat bezüglich „Sex gegen Geld“ Kontakt hatte, da der dies vehement leugnete. Oder aber der jüngere Bruder mit dem Mann Nachrichten ausgetauscht hatte. Zweifel, ob gleicher Handynummern, verwirrender Namensnennungen und optischer Gleichheit der beiden Zeugen, konnten vor dem Schöffensenat letztendlich nicht ausgeräumt werden.
Gutachterin attestierte Pädophilie
Dann kam die vom Gericht beauftragte Sachverständige zu Wort, die, nach zwei Terminen mit dem Angeklagten, ihr Gutachten vortrug. Mit einem mehr als eindeutigen Befund. „Bei dem Angeklagten sind alle Kriterien einer Pädophilie fassbar!“ Bezüglich seiner Sammelleidenschaft von kinderpornographischen Fotos und Videos ist eine massive Frequenzerhöhung feststellbar. Zudem plane der Beschuldigte persönliche, direkte Kontakte zu Kindern bzw. jungen Männern. „Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass er das durchführt!“
Die Medizinerin bekundete dem Angeklagten volle Zurechnungsfähigkeit, aber mangelnde Krankeneinsicht. Auf die Frage, ob er eine Psychotherapie machen würde, habe der Totengräber nämlich mit „mache ohne Weisung keine, weil ich nicht krank bin“, reagiert. Richterin Doris Halper-Praunias fasste das Gutachten dann zusammen: „Der Angeklagte leidet also unter einer nachhaltigen, schweren psychischen Störung in Form von Pädophilie. Es besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Angeklagte wieder strafbare Handlungen, auch mit schweren Folgen begehen wird!“
Auch Misshandlungen möglich
„Ja“, antwortete die Sachverständige, „Der Beschuldigte hatte einen Elektroschocker und Handschellen im Auto. Bei direktem Kontakt zu Kindern steht also einiges im Raum. Wenn er seiner pädophilen Neigung nachgeht, sind auch Misshandlungen möglich, zumindest nicht ausgeschlossen!“ „Auch besteht wegen der festgestellten Sammel-Sucht die Gefahr, dass der Angeklagte wieder mit Kinderpornos aktiv wird?“ „Ja, die Gefahr besteht!“ Auch wegen der fehlenden Krankeneinsicht halte die Gutachterin eine Einweisung in ein „Forensisch-therapeutisches Zentrum“ für den einzig richtigen Behandlungsweg.
Auf die Frage des Staatsanwaltes, ob zu befürchten ist, wenn Kinderporno-Material zur Befriedigung nicht mehr ausreicht, dass der Beschuldigte wegen Sex tatsächlich Kontakt zu Kindern aufnehmen würde, sagte die Medizinerin: „Ja!“ „Wenn es ein Treffen gäbe, ist anzunehmen, dass es dann auch zu Sex kommt?“ Ja. Mit hoher Wahrscheinlichkeit!“ Nach Analyse aller Gefahrenparameter forderte der Ankläger die Einweisung des Mannes in eine geschlossene Anstalt sowie eine Verurteilung wegen der 261 sichergestellten Kinderporno-Dateien auf seinem Handy und Tablet.
Pflichtverteidiger Mag. Patrick Huttmann beschönigte bezüglich seines Mandanten nichts im Zusammenhang mit dem „Besitz von Kinderpornographie, die Abbildungen unmündiger Minderjähriger zeigten“, forderte aber wegen der angeklagten „Anbahnung von Sex-Kontakten zu Unmündigen“ einen Freispruch. Weil die Zeugenaussagen der Buben, inklusive der Snapchat-Nachrichten, teils verwirrend und unglaubwürdig erschienen. Das sah auch der Schöffensenat so und fällte in diesem Punkt einen „Freispruch im Zweifel!“
Einweisung und 23 Monate Haft
Hingegen wurde der Totengräber bezüglich der Kinderpornographie für schuldig befunden und muss dafür 23 Monate ins Gefängnis. Weiters ordnete die Richterin die Einweisung in ein „Forensisch-therapeutisches Zentrum“ an und veranlasste die Konfiszierung des Mobiltelefons und Tablets, auf dem die verbotenen Dateien gespeichert waren. Zudem verlängerte sie die Probezeit für eine noch offene Haftstrafe aus einer vorherigen Verurteilung von 3 auf 5 Jahre. Der Angeklagte akzeptierte nach Rücksprache mit seinem Pflichtverteidiger den Spruch, der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab. Nicht rechtskräftig.
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