Bedenken von Linzer Gastronom nicht berechtigt – Lustbarkeitsabgabeordnung gesetzeskonform
Die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz ist gesetzeskonform, das beschloss nun der Verfassungsgerichtshof (VfGH). Nach zwei Beschwerden eines Gastronomiebetriebs lehnte der VfGH diese "mangels Aussicht auf Erfolg" ab. Diese Bedenken seien nicht berechtigt und richten sich gegen die Linzer Lustbarkeitsabgabeordnung. Der in der Verordnung festgelegte Begriff "Eintrittsgeld" ist somit verfassungskonform. „Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bestätigt die rechtliche Position der...