Novelle des Jugendschutzgesetzes im Sozialausschluss beschlossen
Erwerb und Konsum von Shishas, E-Shishas und E-Zigaretten wird bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten.
Das Rauchen von Shishas hat sich in den vergangenen Jahren zum Kult entwickelt und das Rauchen von Wasserpfeifen ist schon seit einigen Jahren eine beliebte Freizeitbeschäftigung. Insbesondere die Zahl der jugendlichen Konsumenten steigt und laut Experten rauchen mittlerweile schon Zwölfjährige Shishas.
"Mit der vorliegenden Novelle des Oö. Jugendschutzgesetzes, die heute im zuständigen Sozialausschuss den Oö. Landtages einstimmig beschlossen wurde, wird nun der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen weiter erhöht", so die für den Jugendschutz zuständige Sozial-Landesrätin Gertraud Jahn.
Gesundheitliches Risiko oft unterschätzt
Der Wissensstand über gesundheitliche Auswirkungen ist bei Jugendlichen als auch bei der Elterngeneration jedoch gering. Zudem existieren zahlreiche Fehlinformationen rund um die Shisha. Da meistens Tabak mit Fruchtaromen geraucht wird, was wesentlich harmloser als das Rauchen einer Zigarette erscheint, wird das gesundheitliche Risiko häufig unterschätzt. Die Shisha funktioniert nach ähnlichem Prinzip wie die Alkopops, deren süßer Geschmack den Alkoholanteil überdeckt. Der durch Wasser abgekühlte und durch Fruchtaromen abgemilderte Tabakrauch kratzt weniger im Hals und wird somit viel tiefer inhaliert als Zigarettenrauch, was besonders für unerfahrene Raucher gefährlich sein kann und die Shisha als Einstiegsmittel in den Nikotinkonsum werden lassen.
Verbot von elektrischen Zigaretten
Die elektrischen Zigaretten ahmen echte Tabakprodukte in verharmlosender Form nach. Gerade in der Entwicklungsphase der betroffenen Jugendlichen besteht die Gefahr, dass durch eine vollkommen idente Verhaltensweise wie beim Rauchen von Tabak- oder Nikotinprodukten das Rauchverhalten eingelernt und entsprechende Verhaltensgewohnheiten entwickelt werden. Aus diesem Grund wird auch für diese Produkte ein umfassendes Verbot sowohl zur Suchtprävention als auch aus gesundheitlichen Überlegungen zum Schutz der betroffenen Jugendlichen beschlossen.
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