Schwalben sterben nach Unwetter
Tierschutz Austria erstattet Anzeige wegen Verdachts auf Tierquälerei

- Tote Schwalben, die den Taubenabwehr-Spießen zum Opfer fielen.
- Foto: Tierschutzverein Krems
- hochgeladen von Simone Göls
Die Taubenabwehr eines Kremser Hofes wurde zur Todesfalle Dutzender Schwalben. Tierschutz austria erstattet Anzeige und stellt den Antrag auf Demontage der Spieße.
KREMS. Nach einem heftigen Unwetter am Wochenende des 14. und 15. September hat Tierschutz Austria Anzeige gegen unbekannte Verantwortliche eines Hofes in der Innenstadt erstattet. Grund dafür ist der Verdacht auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sowie das Naturschutzgesetz des Landes Niederösterreich. Im Hof wurden tote Schwalben entdeckt, die sich offenbar in Taubenabwehrspikes verfangen und aufgespießt hatten.

- Tote Schwalben, die den Taubenabwehr-Spießen zum Opfer fielen.
- Foto: Tierschutzverein Krems
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Schwalben suchten Schutz und fanden den Tod
Am Wochenende des Unwetters suchten Dutzende Schwalben, die vor dem Unwetter flüchteten, Schutz an Gebäuden und Brücken. Darunter auch der besagte Hof, wo es zu tragischen Vorfällen kam: Die Vögel verfingen sich in den montierten Spikes und starben, als sie sich nicht mehr befreien konnten.
Laut der International Union for Conservation of Nature (IUCN) gelten Mehlschwalben zwar als "nicht gefährdet", sie stehen jedoch in Niederösterreich unter besonderem Schutz. Der Einsatz von Taubenabwehrspikes an einem bekannten Rastplatz der Vögel stellt daher möglicherweise einen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz dar.
Beweisfotos und Zeugenbericht
Als Beweise für die Anzeige legt Tierschutz Austria Fotos der verendeten Schwalben vor. Zudem wurde der Vorfall durch den Tierschutzverein Krems bestätigt, der die aufgespießten Tiere dokumentierte.
Die Ermittlungen sind derzeit im Gange. Tierschutz Austria fordert eine rasche Aufklärung und gegebenenfalls Konsequenzen für die Verantwortlichen, um künftige Tragödien dieser Art zu verhindern.
Grundlagen:
Bei schadhaften oder falsch angebrachten Abwehrmaßnahmen kommt § 9 des Tierschutzgesetzes zur Anwendung: „Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen.“
Gemäß § 5 Abs 3 verstößt nur derjenige nicht gegen Absatz eins des § 5 TSchG, wenn es Maßnahmen betrifft, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind.
Schmerz und Leid
Die Installation von Taubenabwehrsystemen ist aber im gegenständlichen Fall nicht fachgerecht, weil sie zu vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden bei anderen Tieren geführt hat. Den sogar streng geschützten Schwalben wurden daher ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen und sie wurden in schwere Angst versetzt. Diese Gefahrenquelle ist für die Zukunft, da es aufgrund des amtsbekannten Klimawandels nun öfter Katastrophen in vergleichbaren Ausmaß geben wird, zu entfernen. Tierschutz Austria stellt den Antrag auf DEMONTAGE der Taubenspikes.
Vor dem Einsatz von Taubenabwehrsystemen hätte zuvor abgeklärt werden müssen, ob durch das System oder die Art und den Zeitpunkt seiner Anbringung negative Auswirkungen
- auf die Zieltierart, d.h. die abzuwehrenden Tauben (denn oft bauen Tauben Nester in den Spikes, die ausgeschlüpften Taubenküken werden dann schwer verletzt oder gar aufgespießt durch das sich auf Grund deren zunehmendem Gewicht herabsetzende Nest), aber auch
- auf andere Tierarten (insbesondere Kleinvögel, Greifvögel und Kleinsäuger wie z.B. Fledermäuse, Schwalben etc.) zu befürchten sind. Dabei stehen folgende Fragen im Vordergrund:
Besteht nach Art des Systems die Gefahr:
- dass sich Tiere am Taubenabwehrsystem verletzen können? (Beispiel: Verletzungsgefahr durch scharfe, starre Spikes oder beim Hängen bleiben in Netzen)
- dass das Taubenabwehrsystem zu Schäden oder Spätschäden führt? (Beispiel: Beeinträchtigung der Wärmeregulation oder der Flugfähigkeit infolge Verklebung des Gefieders nach Kontakt mit Vergrämungspaste)
- dass das Taubenabwehrsystem zu vermeidbaren Schmerzen oder übermäßigen Schreckreaktionen führt? (Beispiel: unverhältnismäßig hohe Ströme oder überlange Impulsdauern bei Elektroabwehrsystemen). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob Tiere die Möglichkeit haben,
Abwehrsysteme als solche zu erkennen und den Kontakt mit ihnen zu vermeiden. Hierbei spielen auch Lerneffekte eine Rolle.
3. Besteht nach Art oder Zeitpunkt der Anbringung des Systems die Gefahr, dass:
- Elterntiere von ihren noch versorgungsbedürftigen Jungen abgeschnitten werden,
- Tiere durch das Anbringen der Absperrung gefangengenommen werden, bzw.
- Tiere, welche die Abwehrvorrichtung überwunden haben, den Rückweg nicht finden oder die Abwehrvorrichtung in umgekehrter Richtung nicht überwinden können?
Nur Systeme, bei denen solche negativen Auswirkungen verneint werden können, entsprechen aus tierschutzfachlicher und rechtlicher Sicht den Anforderungen.
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