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Steuerecke Rein & Partner
Kleinunternehmergrenze Umsatzsteuer

Foto: Peklar

Wenn ein Unternehmer im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringt, unterliegen diese Umsätze grundsätzlich der Umsatzsteuer. Wenn die steuerbaren Umsätze € 35.000,00 pro Jahr nicht übersteigen, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer. Seine Umsätze sind dann von der Umsatzsteuer befreit.

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von € 35.000,00 ist eine Nettogrenze. Wenn daher dem Grunde nach regelbesteuerte Umsätze erbracht werden, erhöht sich diese Steuerfreigrenze rechnerisch auf € 42.000,00. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% (somit einmalig bis zu € 48.300,00) innerhalb von 5 Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Der umsatzsteuerliche Kleinunternehmer ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung befreit. Eine Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldung besteht, wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 35.000,00 nicht überstiegen haben.

Die Kleinunternehmerregelung ist anwendbar auf Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben. Erzielt ein im Ausland ansässiger Unternehmer Umsätze aus der Vermietung eines im Inland gelegenen Grundstückes, ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ebenfalls nur anwendbar, wenn er im Inland sein Unternehmen betreibt.

Kontakt

Mag. Rein & Partner Steuerberatung
8230 Hartberg, Alleeg. 13,
03332/65080
hartberg@rein-stb.at
www.rein-stb.at

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