Halloween in Wien
Darf ich mit Kostüm oder Maske zur Arbeit kommen?
Halloween steht vor der Tür. Für kostümaffine Berufstätige stellt sich die Frage: darf man verkleidet in die Arbeit kommen? Auf der anderen Seite: Kann man dazu gezwungen werden, sich zu Halloween zu verkleiden? Und: darf man während der Arbeitszeit – etwa im Rahmen einer Halloween-Feier – Alkohol konsumieren? ÖGB-Experten haben die Antworten.
WIEN. Die gruseligste Nacht des Jahres steht vor der Tür und viele Wienerinnen und Wiener zerbrechen sich bereits den Kopf darüber, wie sie sich dieses Mal verkleiden sollen. Einige werden mit Kostüm oder Maske in der Arbeit erscheinen, andere empfinden diese bereits als gruselig genug.
Doch Spaß beiseite: wie steht es eigentlich um die Kostümierung bzw. Maskierung zu Halloween, der heuer auf einen Donnerstag fällt, in der Arbeit? Darf oder muss man verkleidet in die Arbeit kommen, ist Alkoholkonsum während der Arbeitszeit – etwa im Rahmen einer internen Halloween-Feier – erlaubt? Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) hat die Antworten darauf.
Grundsätzlich gebe es laut dem ÖGB bei der Kleidungsauswahl keine allgemeingültigen Regeln für die Arbeit. "Jedenfalls zählt die Auswahl der Kleidung zur Privatsphäre von Arbeitnehmerinnen und -nehmern und daher können sie auch im dienstlichen Bereich prinzipiell frei über das äußere Entscheidungsbild entscheiden, jedoch gibt es auch hier Einschränkungen, die natürlich auch zu Halloween gelten", wird erklärt.
Geisterkostüm am Bankschalter? Eher nicht.
In gewissen Berufen, etwa bei Banken oder Rechtsanwältinnen und -anwälten, kann ein bestimmtes branchenübliches Erscheinungsbild vorgegeben werden. Außerdem müsse bei der Wahl der Kleidung der Arbeitnehmerschutz bzw. die Hygienevorschriften eingehalten werden. Wenn etwa Sicherheitsschuhe bei der Arbeit vorgesehen sind, sollte man nicht mit Werwolf-Füßen zur Arbeit kommen. Zudem wäre ein Geisterkostüm am Bankschalter eher nicht empfehlenswert.
Der Arbeitgeber kann dir nicht Halloween-Kostüme so einfach anordnen, jedoch gibt es Ausnahmen: "Zum Beispiel, wenn man auf einer Halloweenparty als Kellnerin oder Kellner arbeitet oder in einem Kostümverleih tätig ist. In derartigen Fällen gibt es eine Grenze: Die Verkleidung darf nicht entwürdigend und lächerlich für den/die Arbeitnehmer/in sein und muss natürlich vom Arbeitgeber bereitgestellt bzw. bezahlt werden", heißt es seitens der ÖGB.
Alkohol im Job nicht verboten
Auch für Partys am Arbeitsplatz gibt es Regeln. Der Umtrunk darf etwa nicht in ein "Gelage" ausarten und das Büro nicht zur Partymeile erklärt werden, deshalb sollte man im Vorfeld mit Vorgesetzten sprechen. Es gibt jedoch kein generelles Alkoholverbot im Job. Mitarbeiter dürfen sich aber nicht in Alkohol, Arzneimittel oder Drogen in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.
"Vereinzelt gibt es aus Sicherheitsgründen strikte Sonderbestimmungen, wie etwa auf Baustellen oder für Lkw-Fahrerinnen und -fahrer. Verhängt der Arbeitgeber ein absolutes Alkoholverbot, muss ich mich als Arbeitnehmer/in daran halten. Außerdem kann der Konsum von Alkohol im Betrieb durch Betriebsvereinbarung geregelt werden", so die ÖGB abschließend in einer Aussendung.
Wichtige Information: Falls der Arbeitgeber zu einer Halloween-Feier während der Arbeitszeit einlädt, dann muss diese Zeit auch entlohnt werden. Außerhalb der Arbeitszeit ist der Besuch dann freiwillig und unbezahlt.
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