Neues Gesetz seit 1. Jänner in Kraft
Vom Home Office zur Telearbeit!
Home Office ist heute für viele Arbeitnehmer in spe eine Grundvoraussetzung, um sich für einen konkreten Job zu bewerben. Ein entsprechendes Gesetz war lange säumig, bis die Corona-Pandemie sich nachdrücklich und unfreiwillig zur Auslöserin für ein Home Office-Gesetz kristallisierte. Im Vorjahr wurde dieses im Nationalrat adaptiert, die entsprechenden Bestimmungen traten als „Telearbeitsgesetz“ am 1. Jänner 2025 in Kraft.
Die Legaldefinition wurde im § 2 h des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes verankert. So liegt eine Telearbeit dann vor, „wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen unter Einsatz der erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt“. Darunter sind gemäß den Erläuterungen Tätigkeiten nicht erfasst, die nur im Anlassfall außerhalb der Örtlichkeiten des Unternehmens erfolgen.
Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Telearbeit noch kann der Arbeitgeber Telearbeit einseitig anordnen. Sowohl die Telearbeit als auch die Örtlichkeiten der Erbringung der Arbeitsleistung sind zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung kann von beiden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden.
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (wie IT-Hard- und Software oder Datenverbindung) bereitzustellen. Alternativ besteht ein Ersatzanspruch des Arbeitnehmers hinsichtlich der angemessenen und erforderlichen Kosten.
Wie bei der ursprünglichen Home Office-Regelung hat das Arbeitsinspektorat kein Betretungsrecht von Wohnungen, in denen Arbeitnehmer Telearbeit leisten. Ansonsten würde dies dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. der Unverletzlichkeit des Hausrechts widersprechen. Eine Betretung ist insofern daher nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig.
Bezüglich des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes wurde eine ziemlich komplexe Lösung gewählt, die zwischen Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn und im weiteren Sinn unterscheidet.
Als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn gelten: die Wohnung, an der ein Haupt- und Nebenwohnsitz des Versicherten besteht, eine Wohnung (taxativ aufgezählter) naher Angehöriger des Versicherten und Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces. Die Wohnung naher Angehöriger und der Coworking-Space müssen sich in der Nähe des Wohnsitzes oder Arbeitsstätte befinden, oder die Entfernung vom Wohnsitz muss dem sonst üblichen Arbeitsweg entsprechen. Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle anderen Örtlichkeiten, die vom Versicherten selbst gewählt werden (wie z.B. Parks, das Freibad, das Kaffeehaus oder eine Ferienwohnung).
Das Grundprinzip: Bei beiden Örtlichkeitsformen steht die konkrete Arbeitstätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Anders dagegen beim Wegeschutz. Der Weg zu und von den Örtlichkeiten ist nur bei Telearbeit im engeren Sinn geschützt. Diese Einschränkung des Versicherungsschutzes (die nicht nur den unmittelbaren Arbeitsweg, sondern auch Wege zum Arzt, zum Lebensmittelhändler oder zum Restaurant in der Mittagspause umfasst) war der Grund, warum die SPÖ – im Gegensatz zu den anderen Fraktionen – im Parlament dem Telearbeitsgesetz nicht zugestimmt hat.
Das Telearbeitsgesetz gilt seit 1.Jänner 2025. Die neuen Bestimmungen gelten auch für bereits bestehende Home-Office-Vereinbarungen.
www.oliverplischek.at
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