Gemeinderats-Wahlbehörde Tulln
Entscheidung über Berichtungsanträge zum Wählerverzeichnis
Am 28. November wurden die Wahlberechtigten zur Gemeinderatswahl in der Stadtgemeinde Tulln von der Gemeindewahlbehörde fixiert. Jedoch besteht noch die Möglichkeit des Einspruches beim Landesverwaltungsgericht.
TULLN (pa). In der Sitzung wurden neun Berichtigungsanträge bezüglich der Streichung von Personen aus dem Wählerverzeichnis behandelt. Zweien davon wurde aufgrund der gesetzlichen Vorgaben stattgegeben. Insgesamt sind in der Stadtgemeinde Tulln bei der Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2020 nun genau 13.851 Personen wahlberechtigt.
Im Vorfeld von Wahlen kann in das Wählerverzeichnis – also in die Liste aller in der Gemeinde wahlberechtigten Personen – Einsicht genommen werden. Etwaige Berichtigungen können daraufhin bei der Gemeindewahlbehörde beantragt werden.
Gemeindratswahl 2020
Für die bevorstehende Gemeinderatswahl (26.1.2020) tagte die Gemeindewahlbehörde. Das Wählerverzeichnis ist somit fixiert.
Kriterien für einen „ordentlichen Wohnsitz“ müssen erfüllt sein.
Die Wahlbehörde hatte zu befinden, ob in diesen neun Fällen ein sogenannter „ordentlicher Wohnsitz“ vorliegt. Demnach ergeben sich zwei Hauptkriterien: Es muss eine besonders enge berufliche, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Verbindung mit Tulln darstellbar sein und zweitens muss die Person über eine Schlafmöglichkeit in der Stadtgemeinde Tulln verfügen. Die Berichtigungen werden an der Amtstafel angeschlagen.
Weitere Schritte
Eine weitere wichtige Etappe wird mit 2. Jänner abgeschlossen: Zu diesem Zeitpunkt müssen die Wahlvorschläge der Parteien feststehen, daraufhin werden sie an der Amtstafel angeschlagen. Haben BürgerInnen am 26. Jänner nicht die Möglichkeit, ihre Stimme persönlich in der Stadtgemeinde Tulln abzugeben, können sie eine Wahlkarte beantragen – dies ist bis 22. Jänner schriftlich und bis 24. Jänner mündlich im Bürgerservice möglich.
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