Landesgericht St. Pölten
Schuldfrage nach Familienfehde nicht zu klären
Körperverletzung und Verkehrsunfall:
BEZIRK TULLN (ip). In einem fortgesetzten Prozess am Landesgericht St. Pölten blieb die Schuldfrage unbeantwortet. Den beiden Angeklagten, ein 28-jähriger Slowake und dessen 52-jähriger Schwager, warf Staatsanwalt Leopold Bien wechselseitige Körperverletzungen vor, der ältere hatte darüber hinaus einen Verkehrsunfall zu verantworten.
Den Unfall betreffend bekannte sich der Mann von Anfang an schuldig. Demnach krachte er im alkoholisierten Zustand im April 2018 auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug, wobei dessen Insassen leichte Verletzungen erlitten. Richter Slawomir Wiaderek verurteilte ihn dafür zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je sieben Euro.
Eingetretene Türe
Alkohol spielte auch bei einer häuslichen Auseinandersetzung im Bezirk Tulln eine wesentliche Rolle. In stark differierenden Aussagen war unter anderem von einem Treppensturz, einer Flasche, die am Kopf eines Beteiligten landete, einer eingetretenen Türe und einem, mit einem Pkw überfahrenen Knie die Rede. Beide Verteidiger, Roland Schöndorfer und Hannes Winkler, plädierten auf Freispruch, zumal sich ihre Mandanten „nicht schuldig“ erklärten.
Zwei bis drei Promille
Auch die Aussagen der 26-jährigen Freundin des Slowaken, sowie der mittlerweile verstorbenen Ehefrau des 52-Jährigen, waren, laut Wiaderek, „nur sehr mit Vorsicht zu genießen“, da sich ihr Promillewert zum Tatzeitpunkt zwischen zwei und drei bewegte. Der Richter entschied auf einen Freispruch, zumal eine Zuordnung der diversen Verletzungen nicht zu klären war.
Ebenfalls freigesprochen wurde der 52-Jährige im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, bei dem eine Frau auf einem Zebrastreifen niedergestoßen wurde. Der Fahrzeuglenker ließ die Schwerverletzte liegen und fuhr davon. Zeugenaussagen zufolge habe es sich jedenfalls nicht um das Fahrzeug des Angeklagten gehandelt, der Lenker selbst wurde nicht erkannt.
Beide Seiten verzichteten auf weitere Rechtsmittel, die Urteile sind damit rechtskräftig.
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