AK OÖ
Regelungen für schwangere Arbeitnehmerinnen
Schwangere Frauen sind aufgrund der Corona-Pandemie vor besondere Herausforderungen gestellt. Die Arbeiterkammer informiert über Schutzmaßnahmen und Rechte.
OÖ. Der Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist zum jetzigen Zeitpunkt besonders wichtig. Geachtet werden sollte speziell auf schwangere Arbeitnehmerinnen, weshalb die Arbeiterkammer OÖ daher informiert, was werdende Mütter rund um das Corona-Virus zu beachten haben.
Eine Schwangerschaft per se heißt noch nicht, dass die Frau vom Arbeitsplatz fernbleiben darf. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss jedoch gewährleisten, dass der Mindestabstand von ein bis zwei Metern im Alltag eingehalten werden kann. Sofern Schwangere regelmäßig mit Kunden und Kundinnen zu tun haben, beispielsweise in Supermärkten oder Apotheken, sollten sie nach Möglichkeit anderweitig im Betrieb eingesetzt werden. Sollte das Unternehmen dabei vor organisatorischen Schwierigkeiten stehen, ist darauf zu achten, dass Hygienemaßnahmen wie regelmäßiges Handewäschen eingehalten werden.
Schutzmasken sind für Schwangere verboten
Gar nicht arbeiten dürfen Schwangere in Bereichen, in denen sie unmittelbar Menschen betreuen und Schutzmasken tragen müssen. Das Tragen von Atemschutzmasken erschwert die Atmung und ist für Schwangere verboten. Im Zweifelsfall sollten sich die Frauen an den Betriebsarzt/die Betriebsärztin, den Hausarzt/die Hausärztin, den Betriebsrat oder das zuständige Arbeitsinspektorat wenden.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt generell, Kündigungen sind nur dann möglich, wenn das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) vorher zugestimmt hat. Das ist der Fall, wenn ein Betrieb oder einzelne Abteilungen dauerhaft stillgelegt oder eingeschränkt werden.
Kinderbetreuungsgeld & Untersuchungen
Wer im neuen Kurzarbeits-Modell ist, braucht keine Nachteile beim Wochengeld zu befürchten, da die reduzierte Arbeitszeit nicht nur Berechnung herangezogen wird.
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, die derzeit häufig nicht durchgeführt werden können, dürfen verschoben werden, ohne dass es zu einer Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes kommt. Sie sind nachzuholen, sobald wie Untersuchungen wieder möglich sind. Nachweise können derzeit per Post oder als Foto per E-Mail an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) übermittelt werden.
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