Praxis bei Jehovas Zeugen unterläuft Grundrechte
Kundgebung gegen Kontaktabbruch und Ächtung
Stellen Sie sich vor, Sie befinden sich in Isolation – für immer! Ihre Familie und Ihre Freunde dürfen keinen Kontakt mehr mit Ihnen pflegen. Grund: Sie haben Ihre Religion verlassen.
Nachtrag vom 18.10.: Vorwort an Jehovas Zeugen
Liebe*r Zeug*in Jehovas,
der Verein und die Kundgebung sind nicht „gegen Jehovas Zeugen“, sondern für dich und deine Rechte, weil Kontaktabbruch ja für alle schmerzhaft ist. Falls du einmal Unterstützung, Informationen oder sonstige Hilfe benötigst, wende dich gerne an JZ Help.
Am Samstag, den 16. Oktober 2021 nahmen AktivistInnen und ehemalige Zeugen Jehovas an einer Kundgebung auf der Mariahilferstraße teil. Mit einer Standaktion machte der Verein JZ Help e.V. auf die problematische Praxis des Kontaktabbruches und der Ächtung bei Jehovas Zeugen aufmerksam.
Getaufte Mitglieder der Zeugen Jehovas, die sich vom Glauben abwenden oder gegen Vorschriften verstoßen, werden geächtet. Niemand darf mehr mit ihnen Kontakt pflegen, sie dürfen nicht einmal mehr gegrüßt werden. Betroffene verlieren damit oft auf einen Schlag sämtliche Bezugspersonen, auch die ganz nahen: Eltern, Kinder, Geschwister, Partner*innen, Großeltern und Freund*innen. Geächtete Personen erfahren oft von Dritten von der Hochzeit, der Geburt oder dem Tod nächster Angehöriger.
Kontaktabbruch/Ächtung ist verordnetes Mobbing und verstößt gegen grundlegende Rechte. Zu diesem Schluss kommt ein Schweizer Gericht in einem rechtskräftigen Urteil (siehe Medienmitteilung vom 8. Juli 2020). Die Taufe, welche die Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas begründet, findet zum Teil schon im Kindesalter statt. Einmal getauft, ist eine Person in Bezug auf ihre religiösen Entscheidungen und ihre Lebensführung nicht mehr frei: Tritt sie aus der Religionsgemeinschaft aus, oder wird ausgeschlossen, weil sie eine Bluttransfusion akzeptiert (s. Schweizer Urteil, 3. Punkt) oder weil sie gegen die engen Vorschriften verstößt, verliert sie damit ihr gesamtes soziales Umfeld. Sie muss sich entscheiden: Freie Wahl der Religion oder Verlust aller geliebten Menschen. Ächtung hat den Charakter einer Nötigung.
Auch Kinder sind von Ächtung betroffen. Nach dem Urteil des Schweizer Gerichts erfahren auch Kinder und Jugendliche Ächtung u.a. durch „Liebesentzug“. Gerade für Kinder ist diese Form psychischer Gewalt besonders schwerwiegend. Kinder sind auch indirekt von Ächtung betroffen: Etwa wenn sie Geschwister verlieren, die geächtet werden, zu einem geächteten Elternteil nur noch eingeschränkt Kontakt haben können oder mit den „ungläubigen“ Großeltern keinen Umgang pflegen dürfen.
Missachtet gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft grundlegende Rechte der Mitglieder?
Als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft stellen Jehovas Zeugen in Österreich den Anspruch, neben religiösen auch soziale, gesellschaftliche und kulturpolitische Aufgaben wahrzunehmen, die dem Gemeinwohl dienen. Den Opferhilfeverein JZ Help erreichen jedoch fortlaufend Berichte über das Leid Betroffener durch die Praxis der Ächtung und des Kontaktabbruchs.
Das religionsgemeinschaftliche Recht der Jehovas Zeugen in Österreich (Anm.: beinhaltet sämtliche Publikationen und Anleitungen; siehe Verfassung der Jehovas Zeugen in Österreich, Präambel Abs. 6) verlangt von jedem Mitglied (ebd. § 16 Abs. 5) soziale Ächtung und Kontaktverbot gegenüber aus der Gemeinschaft Ausgeschlossenen und Ausgetretenen, auch zu engsten Freunden und sogar innerhalb der Familie. So wurden Mitglieder beispielsweise erinnert:„Auch wenn uns das sehr schwer fällt, müssen wir unnötigen Kontakt mit einem ausgeschlossenen Familienmitglied vermeiden – sei es telefonisch, brieflich oder über Textnachrichten, E-Mails oder soziale Netzwerke.“
(Quelle: „Täglich in den Schriften forschen“, Text vom 14. Januar 2019. Siehe auch „Der Wachtturm“ von Oktober 2017 (Studienausgabe), S. 16)
In Lehrvideos wird es als Notwendigkeit dargestellt, dass Eltern nicht einmal Anrufe ihrer Kinder annehmen, die keine Jehovas Zeugen mehr sind, und dass sie nicht einmal auf deren Textnachrichten reagieren. Es wird ein Loyalitätskonflikt gegenüber Gott erzeugt, indem behauptet wird, der Kontaktabbruch sei notwendig, um Gott die Treue zu beweisen.
Eltern von erwachsenen Kindern, die keine Jehovas Zeugen mehr sind, werden stigmatisiert, wenn sie ihre Kinder im Haushalt tolerieren. Das Religionsrecht drängt darauf, Freundschaften zu ehemaligen Mitgliedern außerhalb des Familienverbandes zu beenden. Pflegt ein Mitglied zu einem ehemaligen Mitglied, zu dem es nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis steht, weiterhin Umgang, droht ihm selbst der Ausschluss und der damit einhergehende soziale Tod (Buch „Hütet die Herde Gottes“, Ausgabe April 2021, Kapitel 12:17.1. Anm.: Das Buch liegt JZ Help vor, aber da es nur den „Ältesten“ der Jehovas Zeugen intern zur Verfügung gestellt wird, sehen wir aus Copyright-Gründen von einer Verlinkung zu Quellen im Internet ab.)
Auf gewaltinfo.at wird unter „Psychische Gewalt“ als erster Punkt „Isolation und soziale Gewalt“ genannt. Dabei wird darauf abgezielt, eine betroffene Person zu isolieren. Durch Ächtung verlieren Kinder und Erwachsene Menschen in ihrem Umfeld, oft auch nächste Familienmitglieder wie Geschwister, Eltern, Großeltern oder Kinder, weil diese ausgeschlossen wurden und in der Folge geächtet werden müssen. Ein Schweizer Gericht hat geurteilt, dass die Ächtung von Ausgeschlossenen als „von oben angeordnetes Mobbing“ verstanden werden kann, von dem auch Kinder betroffen sind, u.a. durch „Liebesentzug“. Zwar wird der Kontaktabbruch damit begründet, dass es sich um eine „liebevolle Maßnahme“ handle, um den*die Betreffende*n „zurück zu Jehova“ zu bewegen. Tatsächlich zeigt sich durch viele Erfahrungen jedoch, dass der enorme psychische Druck durch diese Art von Mobbing zu Depressionen führen und Menschen sogar in den Selbstmord treiben kann.
In der Literatur der Jehovas Zeugen sind Beispiele angeführt, wonach Kinder bereits mit sieben oder zwölf Jahren als Jehovas Zeugen getauft werden. Ab der Taufe gilt jedoch das Kontaktverbot bei Austritt und Ausschluss. Kinder können sich naturgemäß nicht über die volle Tragweite dieser Entscheidung im Klaren sein, die einem lebenslangen Vertrag gleichkommt, der bei Vertragsbruch den Verlust von Familie und Freunden nach sich zieht.
Somit ist es nicht nachvollziehbar, wie sich die Praxis der Ächtung und des Kontaktverbotes mit einem Dienst am Gemeinwohl vereinbaren lässt.
Das Individualrecht der Religionsfreiheit
Jeder Mensch genießt im Rahmen der Religionsfreiheit das Individualrecht, seine Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft frei zu wählen, diese zu wechseln oder auch gar keiner anzugehören. Verliert jemand dadurch seine Familie und sein ganzes soziales Umfeld, wird dieses Grundrecht der Religionsfreiheit unterlaufen. Keine Religion darf Grundrechte und Freiheiten anders denkender Menschen einschränken! Wenn eine Religion bestimmt, wer mit wem Umgang haben darf, greift das zu tief in die Grundrechte eines Menschen ein.
Aus einer Kirche auszutreten bedeutet nicht, den Kontakt zu allen anderen Kirchenmitgliedern, inklusive Familie, Verwandte, Freunde, einstellen zu wollen. Nun verlangen Jehovas Zeugen von ihren Mitgliedern, dass sie genau das tun - Ausgetretene sollen nicht einmal gegrüßt werden. Selbst innerhalb der Familie soll der Kontakt auf das Nötigste eingeschränkt werden.
Grund- und Menschenrechte gelten für alle, auch für (ehemalige) Zeug*innen Jehovas! Kein Mensch soll wählen müssen zwischen seinem Glauben und seinen Liebsten, seiner psychischen und physischen Integrität oder seinem Leben.
Über den Verein
Der Verein JZ Help e.V. setzt sich im D-A-CH-Raum für Betroffene ein: Durch Ausstiegsbegleitung, Unterstützung bei der Vermittlung von psychologischer und juristischer Hilfe und mittels einem sozialen Auffangnetz durch regionale Communities und Selbsthilfegruppen.
Berichte Betroffener
In der Rubrik „ÜberLebenswege“ schildern Betroffene die Auswirkungen der Religionszugehörigkeit sowie des Ausstiegs auf ihr Leben.
Weiterführende Informationen
Schweizer Gerichtsurteil - Medienmitteilung
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