Bürgerpflichten für die Sicherheit
So wappnet sich Krems für die Challenge Winter
Der Winter lässt nicht mehr lange auf sich warten und er bringt mit Eis und Schnee einige Herausforderungen mit sich.
KREMS. Im Wirtschaftshof Krems sind bereits 60 Tonnen Streusalz eingelagert, um für einen plötzlichen Wintereinbruch gewappnet zu sein, wobei dies noch lange nicht alles ist, was in der kalten Saison verstreut wird. „Wir benötigen pro Jahr je nach Wetter 150 bis 250 Tonnen Salz, um auf 300 Kilometer Straßennetz Winterdienst zu verrichten. In dieser Menge ist auch das Salz enthalten, das für alle Standorte des Magistrats, Kindergärten, Schulen, Feuerwehren und mehr genutzt wird“, berichtet Wirtschaftshof-Leiter Jürgen Stundner, „pro Woche stehen 30 Mitarbeiter für den Winterdienst in Bereitschaft.“
Der Umwelt zuliebe: Salzfreie Parks
Der Umwelt zuliebe verzichtet der Wirtschaftshof heuer darauf, in den meisten Parkanlagen der Stadt Salz oder Splitt zu streuen. „Damit kommen wir unter anderem einem oft geäußerten Anliegen von Hundebesitzern nach, es ist einerseits gut für die Bäume, andererseits wird weitere Feinstaubbelastung verhindert“, erklärt Jürgen Stundner, „der Stadtpark ist aber von dieser Wintersperre ausgenommen, weil er von der Bevölkerung stark als Naherholungsraum genutzt wird.“
Pflichten der Hauseigentümer
Nicht nur der öffentliche Dienst ist verpflichtet, die Gefahren von Eis, Schnee oder nassem Laub zu bannen, auch HauseigentümerInnen haben Verantwortung für die Sicherheit und sind verpflichtet, Gehwege oder einen Streifen (1m Breite) entlang der Grundstücksflucht im Winter zu räumen, zu streuen, aber auch von Unkraut und Verschmutzungen zu befreien, um die Verkehrssicherheit nicht zu gefährden. Wer diese Pflichten ignoriert, kann bei Unfällen haftbar gemacht werden.
Pflichten laut Straßenverkehrsordnung
Die Straßenverkehrsordnung (§93) regelt die Pflichten der Haus- und Grundeigentümer:
Zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr müssen private Haus- und Grundbesitzer Gehsteige entlang ihrer Liegenschaft von Schnee und Verunreinigungen, wie nasses Laub, Hundekot oder Obstschalen) säubern und bei Schneelage und Glatteis auch dementsprechend zu bestreuen. Ist kein Gehweg vorhanden, dann gilt diese Verpflichtung für einen Streifen von einem Meter Breite.
Maßgeblich ist dabei die Widmung: Wenn Bauland landwirtschaftlich genutzt wird, dann befreit dies nicht von der Pflicht.
Auf dem Gehwegstück, das direkt vor dem eigenen Grundstück liegt, ist man als Hausbesitzer gesetzlich verpflichtet, vom Gehweg (Gehsteig) Unkraut und wuchernde Beikräuter komplett zu entfernen.
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