Politikerbezüge
Das "verdienen" unsere Bürgermeister und Gemeinderäte

- Bezüge politischer Mandatare werden aus Steuergeld finanziert. Ihre Höhe ist genau geregelt und kann entsprechend berechnet werden. Das haben wir am Beispiel der Stadt Baden getan.
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Zur Zeit finden die konstituierenden Sitzungen der neu gewählten Gemeinderäte statt. Allen politischen Mandataren stehen Bezüge bzw. Entschädigungen zu, die im Paragraf 15 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes geregelt sind.
BEZIRK BADEN. Der Ausgangsbetrag für diese Bezüge ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates. Ab 1. Jänner 2020 beträgt dieser Ausgangsbetrag monatlich € 9.091,64. (Quelle: ris.bka.gv.at)
Einwohnerzahl ist wichtig
Die Bezüge für die Bürgermeister berechnen sich gestaffelt je nach Einwohnerzahl (85 % für Gemeinden über 20.000, 30 % für Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern).
Am Bürgermeistergehalt orientieren sich die weiteren Bezüge, vom Stadtrat bis zum einfachen Gemeinderat. Deren prozentuelle Höhe muss vom Gemeinderat festgelegt werden, da sie gesetzlich einen "Spielraum" lassen. Gesetzlich definiert sind nur Obergrenzen, theoretisch kann (etwa aus Sparsamkeit) ein Vizebürgermeister, Stadtrat oder Gemeinderat auch weniger als die Obergrenze erhalten, wenn dies der Gemeinderat so festlegt.
Ein Vizebürgermeister darf etwa maximal 50 % vom Bürgermeisterbezug bekommen. Ein Gemeinderat kann eine Entschädigung von mindestens 3 % bis maximal 7,5 % vom Bürgermeisterbezug bekommen oder alternativ ein Sitzungsgeld von maximal 20 % des Bürgermeisterbezuges erhalten.
Am Beispiel der Stadt Baden
Berechnet am Beispiel der Bezirkshauptstadt Baden: Der Bürgermeister erhält monatlich (als Einziger 14mal) 7.727,89 Euro brutto, der Vizebürgermeister mit 50 % monatlich 4.023,87, der Stadtrat (30 %) monatlich 2.414,32, der Ausschussvorsitzende (15 %) monatlich 1.207,16, und der Gemeinderat ein Sitzungsgeld (20%) von 1.609,55 Euro - alles jeweils brutto. In Baden gibt es mindestens sechs Gemeinderatssitzungen im Jahr. Im Vergleich: Der Bürgermeisterbezug der kleinsten Bezirksgemeinde Furth, mit unter 1.000 Einwohnern, beträgt 2.840,38 Euro brutto.
Zur Sache
Der § 15 des NÖ Landes- und Gemeindebzügegesetzes im Wortlaut
§ 15
Höhe der Bezüge und Entschädigungen in anderen Gemeinden(1)
Der Bezug des Bürgermeisters einer Gemeinde beträgt in den Gemeinden
bis zu 1000 Einwohner30 %von1.001-2.500 Einwohner35 %
von 2.501-3.500 Einwohner 40 %
von 3.501-5.000 Einwohner 45 %
von 5.001-10.000 Einwohner 55 %
von 10.001-15.000 Einwohner 65 %
von 15.001-20.000 Einwohner 70 %
über 20.000 Einwohner 85 %
des Ausgangsbetrages. (ab 1. Jänner 2020 € 9.091,64 laut ris.bka.gv.at, Bezügegesetz)
Die übrigen Entschädigungen setzt der Gemeinderat mit Verordnung (§ 18) fest.
(2)
Die Zahl der Einwohner entspricht der Summe der Einwohner mit Hauptwohnsitz oder einem weiterem Wohnsitz zum Stand des Zentralen Melderegisters am 30. November eines jeden Jahres. Eine aufgrund geänderter Einwohnerzahlen notwendige Anpassung ist jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzunehmen.(3)
Die Entschädigungen haben für
1.
den (Ersten) Vizebürgermeister bis 50 %,
2.
den Zweiten Vizebürgermeister bis 40 %,
3.
den Dritten Vizebürgermeister bis 35 %,
4.
die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), ein Mitglied des Gemeinderates, das zum Kassenverwalter bestellt ist, einen Ortsvorsteher bis 30 %,
5.
die Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse bis 15 %,
6.
die Mitglieder des Gemeinderates bis 7,5 %, mindestens jedoch 3 %
des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges zu betragen, wobei die Entschädigungen für ein Mitglied des Gemeinderates, das zum Kassenverwalter bestellt ist oder einen Ortsvorsteher nicht höher festgesetzt werden dürfen, als die Entschädigung für ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates).
Sollte die Arbeitsbelastung des Ortsvorstehers höher sein als jene eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes kann die Entschädigung des Ortsvorstehers auch höher festgelegt werden.(4)
Der Gemeinderat kann beschließen, daß den Mitgliedern des Gemeinderates anstelle der Entschädigung gemäß Abs. 3 Z 7 für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von höchstens 20 % des Bezuges des Bürgermeisters gebührt.
Die Verlautbarung des "Ausgangsbetrages", der zur Berechnung der Bezüge herangenommen wird. Man beachte: Es gibt zwei Ausgangsbeträge - der erste ist 9.091,64 Euro, der zweite von 9.467,94 Euro wird zur Berechnung von bis dato "niedrigeren" Bezügen herangezogen.
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 3 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019:
Art. 1
TextAb 1. Jänner 2020 beträgt der Ausgangsbetrag monatlich € 9.091,64.
Davon abweichend beträgt ab 1. Jänner 2020 der Ausgangsbetrag für Bezüge, die am 31. Dezember 2017 € 4.290,32 nicht überstiegen haben, € 9.467,94 (§ 11 Abs. 25 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 166/2017).


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